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23. Februar 2022
Haftet der Versicherungsmakler für die Bonität des Versicherers?

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Haftet der Versicherungsmakler für die Bonität des Versicherers?

Was passiert, wenn die Finanzkraft eines Versicherers nicht ausreicht, um den versicherten Schaden zu regulieren? Können Makler haften, wenn sie bei der Vermittlung des Vertrages eine Prüfung unterlassen oder nur unvollständig vornehmen? Rechtsanwalt Jens Reichow zeigt Maklern, worauf sie achten müssen.

Ein Artikel von Jens Reichow, Fachanwalt und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Viele Versicherer werben mit einer langen Unternehmensgeschichte und den eigenen Finanzkennzahlen. Durch die Darstellungen der eigenen Historie und Finanzstärke soll unter anderem auch bei Versicherungsvermittlern der Eindruck von Verlässlichkeit und Sicherheit erweckt werden. Für einen Versicherer sind das sicherlich auch keine unwesentlichen Eigenschaften. Der Versicherungsnehmer soll schließlich heute, im Hier und Jetzt, Versicherungsprämien an einen Versicherer zahlen und erhält im Gegenzug nur das Versprechen, dass der Versicherer später einmal eine Versicherungsleistung erbringen werde, sollte es denn zum Versicherungsfall kommen. Gerade wenn es um existenzbedrohende Risiken geht, ist die Gewissheit für Versicherungsnehmer wichtig, dass der Versicherer seine Versprechen später auch finanziell erfüllen kann.

Komplikationen bei Insolvenz des Versicherers

Einzelne Versicherungsgesellschaften scheinen zwar durchaus finanziell sehr gut dazustehen. Allerdings kamen auch schon Insolvenzen von Versicherungsgesellschaften vor. Versicherungsnehmer konnten dann im Versicherungsfall trotz entsprechendem Versicherungsschutz aufgrund der mangelnden Finanzmittel des Versicherers nicht die vollständige Regulierung des eigentlich versicherten Schadens erreichen. Aus Sicht der Versicherungsnehmer stellt sich sodann die Frage, inwieweit sie ihren Versicherungsmakler für die mangelnde Finanzkraft des Versicherers verantwortlichen machen können.

Der Makler als Sachwalter des Kunden

Regelmäßig betonen Gerichte in Verfahren zwischen Versicherungsmaklern und Versicherungsnehmern die besondere Stellung des Versicherungsmaklers als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsmakler wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Er hat als Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen – oft kurzfristig. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers mit sonstigen Beratern verglichen werden.

Seite 1 Haftet der Versicherungsmakler für die Bonität des Versicherers?

Seite 2 Fall 1 vor dem OLG Stuttgart

 
Ein Artikel von
Jens Reichow