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Steuern & Recht
31. August 2017
Haftung einer Hundehalterin für Sturz eines Reiters

Haftung einer Hundehalterin für Sturz eines Reiters

Muss eine Hundehalterin dafür haften, wenn sie ihren Hund zurückpfeift und aufgrund dessen Pferde durchgehen und einen Reiter abwerfen? Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe fällte zu dieser Frage jüngst eine Entscheidung.

Das OLG sah die Pfiffe mit der Hundepfeife als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes an. Eine Schreckreaktion, verursacht durch die Pfiffe, konnte nicht nachgewiesen werden. Die Haftung der Hundehalterin für die Folgen des Unfalls ist ebenfalls ausgeschlossen. Ein Beweis des Klägers für das Durchgehen der Pferde aufgrund des Hundes konnte vom Kläger nicht erbracht werden. Die Reaktion der Pferde wurde vielmehr ausgelöst durch die Pfiffe mit der Hundepfeife. Ihr Einsatz war in der vorliegenden Situation allerdings sozialadäquat.

Was sich zugetragen hat

Konkret war der Kläger mit seiner Begleiterin auf Pferden unterwegs. Die beklagte Frau ging mit ihrem Hund Gassi, der freilaufenderweise den Pferden folgte. Nach Pfiffen mit einer Hundepfeife kam der Hund zurück, allerdings scheuten die Pferde und warfen den Kläger und seine Begleitung ab. Da nach Ansicht des klagenden Reiters die Pferde aufgrund der Pfiffe der Beklagten und des herannahenden Hundes scheuten, hafte sie für die durch den Sturz des Klägers und seiner Begleiterin verursachten Verletzungen. Daraufhin zahlte die Haftpflichtversicherung der Beklagten 1.000 Euro Schmerzensgeld an den Kläger. Mit dem Gang vor Gericht fordert der Kläger aber weitere 4.000 Euro Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagte für alle Unfallfolgen haften müsse.

In der Vorinstanz wurde für die Unfallfolgen eine Haftungsquote in Höhe von 30% festgelegt. Nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe hätte auf den ersten Pfiff der Beklagten kein weiterer Pfiff abgegeben werden dürfen. Die Hundehalterin hätte erkennen können und müssen, dass die Pferde auf ihre Pfiffe reagieren würden. (kk)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2017, Az.: 7 U 200/16