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Steuern & Recht
8. Januar 2018
Haftung eines Arbeitgebers für Impfschäden der Beschäftigten

Haftung eines Arbeitgebers für Impfschäden der Beschäftigten

Hat ein Beschäftigter einen Anspruch gegen das Unternehmen, wenn ihm aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Grippeschutzimpfung, durchgeführt vom Betriebsarzt, ein Schaden entsteht? Diese Frage klärte das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine auf freiwilliger Basis durchgeführte Grippeschutzimpfung auf Veranlassung des Arbeitgebers durch einen freiberuflichen Betriebsarzt keine generellen Ansprüche eines Beschäftigten gegen das Unternehmen im Fall eines Impfschadens auslöst. Die klagende Beschäftigte ist in diesem Fall eine in einem Herzzentrum beschäftigte Controllerin. Im November 2011 ist diese von einer für ihren Arbeitgeber freiberuflich tätigen Betriebsärztin zusammen mit den anderen Mitarbeitern des Unternehmens zur Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung aufgefordert worden.

Ist Arbeitgeber zuständig für Aufklärung über Impfschäden?

Die Klägerin ist dieser Aufforderung gefolgt. Aufgrund dessen erlitt sie einen Impfschaden, für den sie ihren Arbeitgeber verantwortlich macht. Sie begehrte von ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Zudem verlangte sie die Zusicherung der Haftung für alle materiellen und immateriellen Folgeschäden, die ihr durch die Influenzaimpfung entstehen. Die Anspruchsbegründung liegt in der nach Ansicht der Klägerin nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über mögliche Risiken im Vorfeld der Vorsorgemaßnahme. Wäre sich die Klägerin der Risiken im Klaren gewesen, so hätte sie die Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.

Das BAG wies die Klage als unbegründet zurück. Es mangele an einer Pflichtverletzung des Arbeitgebers gegenüber der Beschäftigten. Eine solche liege nur dann vor, wenn die Parteien einen Behandlungsvertrag vereinbart hätten, welcher den Arbeitgeber zur Aufklärung über mögliche Risiken der Impfung verpflichtete. Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflichten der freiberuflich tätigen Betriebsärztin sei dem Unternehmen nicht zuzurechnen. (kk)

BAG, Urteil vom 21.12.2017, Az.: 8 AZR 853/16