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20. Februar 2026
Pflegetagegeld: Kein Anspruch auf doppelte Kindernachversicherung
Pflegetagegeld: Kein Anspruch auf doppelte Kindernachversicherung

Pflegetagegeld: Kein Anspruch auf doppelte Kindernachversicherung

Neugeborene können in der privaten Pflegetagegeldversicherung eines Elternteils nachversichert werden. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den eigenständigen Vertrag des anderen Elternteils besteht nicht, so das OLG München. Beide Verträge liefen beim selben Versicherer.

Haben beide Elternteile mit gleichartiger Pflegetagegeldversicherung das Recht, ihr neugeborenes Kind in ihren jeweiligen Vertrag aufzunehmen? Zwei Gerichte stellten sich auf die Seite des Versicherers und lehnten die doppelte Kindernachversicherung ab. Schließlich blieb auch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ohne Erfolg. Über den Fall berichtet aktuell die Kanzlei Jöhnke & Reichow, die in dem Verfahren die Mutter des Kindes vertreten hat.

Beantragung der Kindernachversicherung beider Elternteile

Die Versicherungsnehmerin und ihr Ehemann unterhielten jeweils eine eigene Pflegetagegeldversicherung bei demselben Versicherer zu identischen Konditionen. In den Bedingungen zur Kindernachversicherung hieß es unter anderem, dass der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender sein dürfe als der des versicherten Elternteils. Sind beide Eltern beim Versicherer versichert, bestimmt sich die Grenze nach dem höher oder umfassender versicherten Elternteil.

Am 01.07.2021 wurde der gemeinsame Sohn mit einer Behinderung geboren. Beide Eltern beantragten jeweils am 27.08.2021 die Aufnahme des Kindes in ihre eigene Pflegetagegeldversicherung. Den Antrag des Ehemannes nahm der Versicherer im Dezember 2021 an. Den Antrag der Mutter policierte er zunächst zu abweichenden, geringeren Konditionen und „stornierte“ den Vertrag kurze Zeit später mit der Begründung, für das Kind bestehe bereits bedingungsgemäßer Versicherungsschutz in beantragter Höhe.

Als beide Eltern später Leistungen aus ihren jeweiligen Verträgen geltend machten, zahlte der Versicherer lediglich an den Ehemann. Den Leistungsantrag der Versicherungsnehmerin wies er unter Hinweis auf einen nicht bestehenden Versicherungsschutz zurück.

Erstinstanz lehnt Ansprüche der Mutter ab

Daraufhin erhob die Versicherungsnehmerin Klage vor dem Landgericht (LG) München I. Sie vertrat die Auffassung, ihr Sohn sei durch die rechtzeitige Anmeldung wirksam in ihren Vertrag einbezogen worden. Hilfsweise stehe ihr jedenfalls ein Anspruch auf Aufnahme zu den Bedingungen des Hauptvertrages zu. Die Klausel in Ziffer 1.8.2 (1) c) Satz 2 der AVB benachteilige sie unangemessen und sei daher unwirksam. Zudem handele es sich bei der Pflegetagegeldversicherung um eine Summenversicherung, sodass grundsätzlich jeder Elternteil die Nachversicherung im eigenen Vertrag verlangen könne. Der Versicherer hielt dem entgegen, mit der Aufnahme des Kindes in den Vertrag des Ehemanns seiner gesetzlichen Verpflichtung genügt zu haben. Ein Anspruch auf doppelte Kindernachversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das LG München I wies die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München folgt den Ausführungen des Versicherers

Das OLG München wies die Berufung zurück und bestätigte die Position des Versicherers vollständig. Grundsätzlich begründet die bloße Antragstellung durch einen Elternteil keinen Versicherungsschutz des Kindes: Die gesetzlichen Regelungen verbieten eine doppelte Nachversicherung nicht, schaffen aber auch keinen Anspruch darauf. § 198 VVG rechtfertigt keine Aufnahme in beide Verträge: Ziel der Vorschrift ist allein ein lückenloser Versicherungsschutz für Neugeborene, der bereits durch die Nachversicherung bei einem Elternteil erreicht wird.

Eine Absicherung in beiden Verträgen würde den Schutzumfang über das hinaus erhöhen, was die Eltern individuell vereinbart haben, und damit einen Standard setzen, der über der gewählten Eigensicherung liegt.

Die Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung sei in diesem Fall nicht entscheidend. Die Versicherungsbedingungen setzen die gesetzliche Vorgabe lediglich um, sodass keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmerin vorliege. Auch die bloße Umsetzung gesetzlicher Vorgaben kann deren Wirksamkeit nicht in Frage stellen.

Das OLG stellte zudem fest, dass auch keine Pflegetagegeldversicherung zu geringeren Konditionen zustande gekommen ist. Der Vertrag der Versicherungsnehmerin sei durch die „Stornierung“ des Versicherers wirksam aufgehoben worden. Der Versicherer hatte irrtümlich angenommen, gesetzlich verpflichtet zu sein, den Sohn nachzuversichern. Da sich dieser Annahme als falsch herausstellte, lag ein Motivirrtum vor, der dem Versicherer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag einräumte. (bh)

BGH, Beschluss vom 14.01.2026 - Az.: IV ZR 25/25

OLG München, Beschluss vom 17.01.2025 - (Az.: 25 U 3592/24 e)

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