Eine Hundebesitzerin aus München wurde bei dem Versuch, ihre Hunde in einer Rangelei mit anderen Hunden zu schützen, verletzt und erhielt teilweise Schadenersatz sowie Schmerzensgeld zugesprochen. Das Amtsgericht (AG) München entschied, dass die Halterin der anderen Hunde in erheblichem Maße haftet, auch wenn die Klägerin selbst in die Auseinandersetzung eingriff.
Am 20.04.2024 befand sich die Klägerin mit ihrem Beauceron in einem Münchener Park. Der Hund war nicht angeleint. Zeitgleich führte eine andere Hundehalterin aus München zwei Rhodesian Ridgebacks zunächst an der Leine. Aus nicht aufklärbaren Gründen ließ die Beklagte ihre Hunde kurz darauf frei laufen.
In der Folge kam es zu einer Rangelei zwischen den Hunden. Die Klägerin versuchte, die Hunde zu trennen, und erlitt dabei Verletzungen am Knie und am kleinen Finger der rechten Hand. Zudem musste sie eine gebuchte Urlaubsreise stornieren. Auch ihr Hund wurde verletzt und musste operiert werden. Die Klägerin forderte daher unter anderem Ersatz der Stornokosten in Höhe von 2.122 Euro sowie Schmerzensgeld.
Die Beklagte und ihre Haftpflichtversicherung wiesen die Verantwortung zurück. Das AG München gab der Klage mit Urteil vom 20.11.2025 jedoch teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 1.467,84 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Haftungsquote sah das Gericht bei der Klägerin zu einem Drittel und bei der Beklagten zu zwei Drittel.
In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht: „Die Beklagte haftet als Tierhalterin gemäß § 833 BGB unabhängig davon, ob die Klägerin unmittelbar durch ihren oder durch einen der Hunde der Beklagten verletzt worden ist […] Denn § 833 BGB […] begründet eine Gefährdungshaftung, die bereits dann eingreift, wenn die Rechtsgutsverletzung ihre Ursache zumindest auch in der Verwirklichung spezifischer oder typischer Gefahren der Natur des Tieres hat bzw. insoweit ein auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht.“
Die Richter stellten fest, dass die Beklagte als Halterin von zwei Hunden eine erhöhte Rudeldynamik zu verantworten hatte. Die Beteiligung des Hundes der Klägerin und das Eingreifen der Halterin minderten deren Haftung, konnten aber die Verantwortung der Beklagten nicht ausschließen. (bh)
AG München, Urteil vom 20.11.2025 - Az: 223 C 5188/25
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können