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29. Oktober 2026
Handschriftliches Testament: Zeichen reicht nicht als Unterschrift
Handschriftliches Testament: Zeichen reicht nicht als Unterschrift

Handschriftliches Testament: Zeichen reicht nicht als Unterschrift

Ein Testament muss nicht nur inhaltlich, sondern auch formal wirksam sein. Das OLG München hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein vom Erblasser gesetztes Zeichen keine gültige Unterschrift ersetzt – auch bei einer schweren Sehbehinderung nicht.

Ein handschriftliches Testament muss unterschrieben sein, ein bloßes Zeichen genügt dafür nicht. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser schwer sehbehindert ist. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Beschluss vom 19.05.2026 klargestellt, dass ein Schriftstück ohne wirksame Unterschrift wegen eines Formmangels nichtig ist. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de hin.

Dem Fall lag ein Erbstreit zugrunde. Der Erblasser hatte insgesamt elf Testamente hinterlassen. In einem früheren notariellen Testament hatte er seinen Sohn zum Alleinerben bestimmt, später setzte er in einem weiteren notariellen Testament einen anderen Erben ein.

Anschließend verfasste der zu diesem Zeitpunkt schwer sehbehinderte Erblasser ein handschriftliches Schriftstück, mit dem er sämtliche bisherigen Testamente widerrufen wollte. Anstelle einer Namensunterschrift setzte er am Ende des Dokuments jedoch lediglich ein Zeichen. Dieses wies weder erkennbare Buchstabenstrukturen noch eine Schleife oder andere charakteristische Merkmale einer Namensschrift auf.

Nach dem Tod beantragte der Sohn einen Erbschein als Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Er argumentierte, dass mit dem handschriftlichen Dokument die früheren Testamente wirksam widerrufen worden seien. Das Nachlassgericht wollte dem Antrag zunächst entsprechen. Der im zweiten Testament eingesetzte Erbe legte dagegen Beschwerde ein.

Unterschrift muss Schriftcharakter haben

Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob den Vorbescheid auf. Nach Auffassung der Richter setzt ein wirksames eigenhändiges Testament beziehungsweise ein Widerrufstestament eine entsprechende Unterschrift voraus.

Dabei müsse die Unterschrift nicht zwingend lesbar sein. Erforderlich sei jedoch ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde mit individuellen und charakteristischen Merkmalen einer Namensschrift. Reine Wellenlinien, Striche oder andere Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur reichten dagegen nicht aus.

Im konkreten Fall habe das vom Erblasser verwendete Zeichen keinerlei Zuordnung zu Buchstaben erkennen lassen. Damit fehlte nach Ansicht des Gerichts die gesetzlich vorgeschriebene Form. Der Sohn konnte sich folglich nicht auf einen wirksamen Widerruf der früheren Testamente und die daraus folgende gesetzliche Erbfolge berufen. (bh)

OLG München, Beschluss vom 19.05.2026 – Az. 33 Wx 202/25