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29. Juli 2020
Hausbesitzer muss für Fehlalarm seiner Alarmanlage zahlen

Hausbesitzer muss für Fehlalarm seiner Alarmanlage zahlen

Kosten für einen Polizeieinsatz müssen im Falle des Fehlalarms einer Alarmanlage vom Hausbesitzer übernommen werden. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, wodurch der Alarm ausgelöst wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des VG Koblenz im Fall rund um einen vermeintlichen Einbruch.

Wer eine Alarmanlage auf seinem Grundstück installiert, der erhofft sich davon Schutz für sein Hab und Gut. Natürlich kostet diese Sicherheit auch etwas. Doch unter Umständen kann zusätzlich zu den Kosten für die Alarmanlage noch ein Gebührenbescheid ins Haus flattern. Nämlich dann, wenn die Anlage einen Fehlalarm auslöst.

Kürzlich installierte Alarmanlage meldet Einbruch

Ein Ehepaar hatte sich erst kurze Zeit zuvor eine Alarmanlagen auf seinem Anwesen installieren lassen. Als die beiden gerade verreist waren, wurden sie über eine SMS-Benachrichtigung informiert, dass die Alarmanlage soeben ausgelöst worden war. Der Ehemann rief daraufhin unmittelbar die zuständige Polizeiinspektion an und meldete den Vorfall.

Polizei findet keine Einbruchsspuren

Die Beamten boten dem Mann an, zum Anwesen zu fahren und es zu überprüfen. Das Paar war einverstanden. Die Polizei konnte jedoch weder Einbruchsspuren finden noch einen anderen Grund für das Auslösen der Alarmanlage feststellen. Das Ehepaar konnte im Anschluss seinen Urlaub genießen, in der Gewissheit, dass niemand in ihr Haus eingedrungen war.

Polizeieinsatz kostet 171 Euro

Doch einen Monat später erreichte das Paar ein Kostenbescheid des Landes Rheinland-Pfalz. Mit ihm wurden die beiden aufgefordert 171 Euro für den Polizeieinsatz zu bezahlen. Der Ehemann wollte die Gebühr nicht begleichen und erhob Widerspruch. Das Land bestand jedoch auf die Begleichung der Gebühr. Daraufhin klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz.

Kläger sieht keine Verfehlung seinerseits

Der Mann begründete seine Klage damit, dass er Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen habe. Weder die Polizei noch das Unternehmen, das die Alarmanlage installiert hatte, konnten feststellen, weshalb die Alarmierung erfolgt sei. Die Polizei zu informieren war die einzig sinnvolle Möglichkeit auf den Alarm zu reagieren, da er sich selbst auf Reisen befunden habe. Im Weiteren hatte er die Polizei nicht aufgefordert, sein Grundstück zu überprüfen. Die Beamten hätten das vielmehr von sich aus angeboten.

Gericht weist Klage ab

Das VG Koblenz wies die Klage dennoch ab. Die Festsetzung der Gebühren sei rechtmäßig. Bei ungerechtfertigten Alarmierungen sehe das Gebührenverzeichnis des Landes eine Pauschalgebühr von 171 Euro vor. Der Alarm gelte auch in dem Fall als ungerechtfertigt, wenn die Ursache für die Auslösung unklar bleibt. Die Polizei sei auch nicht verpflichtet nachzuweisen, dass es sich um eine ungerechtfertigte Alarmierung handelt.

Kläger haftet für den Fehlalarm seiner Alarmanlage

Die Vorschriften des Landes seien weder rechtlich zu beanstanden, so das VG, noch verstießen sie gegen höherrangiges Recht. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, der Polizeieinsatz sei im öffentlichen Interesse erfolgt. Denn die Polizei sei in erster Linie aufgrund seiner Meldung aktiv geworden. Der Fehlalarm der Alarmanlage falle insofern auf ihn zurück, da er diese installieren habe lassen.

Anruf bei der Polizei kommt einer Einsatzbitte gleich

Auch seine Rechtfertigung, er habe gar nicht verlangt, dass die Polizei ausrückt, um sein Grundstück zu untersuchen, überzeugte das Gericht nicht. Schließlich habe sein Anruf gerade dem Zweck gedient, die Polizei um Schutz zu ersuchen. Ob das Paar die Kosten für den Polizeieinsatz tatsächlich übernehmen muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Kläger hat Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben. (tku)

VG Koblenz, Urteil vom 15.05.2020, Az.: 3 K 1063/19.KO

Bild: © Otmar Smit – stock.adobe.com