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6. Mai 2026
Hausratversicherung: Ist ein Poolroboter ein Gartengerät?
Hausratversicherung: Ist ein Poolroboter ein Gartengerät?

Hausratversicherung: Ist ein Poolroboter ein Gartengerät?

Ein gestohlener Poolroboter sorgte in der Hausratversicherung für Streit über den Begriff „Gartengerät“. Der Versicherer lehnte eine Regulierung des Schadens ab, woraufhin sich der Versicherte an die Schlichtungsstelle wandte. Am Ende einigten sich die Parteien auf einen Vergleich.

Die Schlichtungsstelle des Versicherungsombudsmanns hat in der vergangenen Woche ihren aktuellen Jahresbericht vorgestellt. Neben den allgemeinen Beschwerdezahlen und der Entwicklung in den einzelnen Versicherungssparten enthält der Bericht auch eine Reihe von Einzelfällen, mit denen sich die Versicherungsombudsfrau, Dr. Sibylle Kessal-Wulf, im vergangenen Jahr zu befassen hatte. Einige dieser Fälle zeigen sehr anschaulich, wie schnell es in der Praxis zu Auslegungsproblemen kommen kann.

Diebstahl des Poolroboters – Hausratversicherer lehnt Regulierung ab

Ein solcher Fall stammt aus der Hausratversicherung und dreht sich um eine vergleichsweise geringe Schadensumme. Während der Abwesenheit der Versicherungsnehmer wurde auf ihrem Grundstück ein Poolroboter entwendet, der dort zur Reinigung des Außenpools eingesetzt wurde. Der Schaden belief sich auf rund 550 Euro. Die Betroffenen meldeten den Diebstahl ihrem Hausratversicherer, der eine Regulierung jedoch ablehnte.

Zur Begründung führte der Versicherer aus, dass zwar bestimmte Gartengeräte sowie Mähroboter ausdrücklich gegen einfachen Diebstahl versichert seien, sofern sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Ein Poolroboter falle jedoch nicht unter diese Definition. Er sei weder als Mähroboter noch als Gartengerät im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

Diese Einschätzung wollten die Versicherungsnehmer nicht akzeptieren. Sie vertraten die Auffassung, dass ein Pool im Gartenbereich typischerweise Teil des Grundstücks sei und die zur Pflege eingesetzten Geräte daher ebenfalls als Gartengeräte zu verstehen seien.

Ombudsfrau: Versicherungsbedingungen sind nicht eindeutig

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens wandte sich die Ombudsfrau an den Versicherer und stellte klar, dass die Versicherungsbedingungen den Begriff der „Gartengeräte“ nicht näher definieren. Entscheidend sei daher, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Formulierung verstehe. Dabei könne durchaus argumentiert werden, dass ein Pool zum Gartenbereich gehört, ebenso wie die für seine Pflege eingesetzten Geräte. Gleichzeitig lasse sich aber auch die gegenteilige Sichtweise vertreten, sodass die Auslegung nicht eindeutig sei.

Vergleich: Hälftige Schadenregulierung

Vor diesem Hintergrund regte die Ombudsfrau an, zur Vermeidung eines langwierigen Verfahrens einen Vergleich zu schließen und den Schaden zur Hälfte zu regulieren. Dieser Empfehlung folgte der Versicherer und die Versicherungsnehmer erklärten sich mit dieser Lösung einverstanden. (bh)

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