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6. März 2020
Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

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Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

Todesfallleistung einfach über die bAV sicherstellen

Meist wird die bAV über kostengünstige Kollektivverträge vom Arbeitgeber angeboten. Durch die geringeren Kosten sinkt der Beitrag für das versicherte Risiko bzw. für den gleichen Kapitaleinsatz kann eine höhere Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer privaten Vorsorge erreicht werden. Bei Kollektivverträgen erfolgt die Gesundheitsprüfung häufig über eine Dienstobliegenheitserklärung (DOE), was die Aufnahme in eine Versorgung erleichtert und den Antragsprozess stark verkürzt.

Wird die Hinterbliebenenversorgung über technisch einjährige Tarife abgesichert, wie sie zum Beispiel die Dialog Lebensversicherungs-AG über die Tarifwelt bAV flexBOX anbietet, gibt es weitere Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung in der bAV. Durch den jährlich neu kalkulierten Beitrag – je nach aktuellem Risiko – ist der Erstbeitrag gering. Während der Vertragslaufzeit steigt das Risiko und damit auch der Jahresbeitrag. Bei der „normalen“ Kalkulation wird ein Mischbeitrag aus dem Risiko aller Versicherungsjahre ermittelt. Er ist konstant und daher bei Vertragsbeginn höher als bei technisch einjährigen Tarifen. Ein jährlich neu berechneter Beitrag hat bei der arbeitgeberfinanzierten bAV den Vorteil, dass der Arbeitgeber jedes Jahr genau den Beitrag zur Hinterbliebenenversorgung zahlt, der dem aktuellen Risiko seiner Belegschaft entspricht. Unter dem Strich lohnen sich für den Arbeitgeber die technisch einjährigen Tarife immer: Er zahlt in der Regel insgesamt weniger als bei der klassischen Form der „Mischkalkulation“.

Auch vor dem Hintergrund des 15%-igen Arbeitgeberzuschusses auf Entgeltumwandlungen, der seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) greift, ist die Hinterbliebenenversorgung in der bAV wieder interessant. Für Bestandsverträge muss der Zuschuss erst ab 2022 gezahlt werden, aber verantwortungsvolle Arbeitgeber geben diesen heute schon an die Mitarbeiter weiter oder machen sich Gedanken, wie der gesetzliche Anspruch in Zukunft umgesetzt werden kann. Viele stehen jedoch vor dem Problem, dass nur wenige Anbieter Erhöhungen in bestehenden Verträgen – mit hohem Rechnungszins – zulassen. Kann der geringe Beitrag in den Bestandsvertrag gezahlt werden, kommt nur eine marginal höhere monatliche Versorgungsleistung heraus. Der Unterschied ist kaum spürbar. Andere Anbieter nehmen keine Kleinstbeiträge in Neuverträgen an.

 
Ein Artikel von
Michael Reinelt