Das Landgericht (LG) Ulm hat einen Versicherungs- und Immobilienmakler, der keine behördliche Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen besitzt, zur Rückzahlung von 4.816 Euro an eine Anlegerin verurteilt. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich bei dem vermittelten Holzinvestment um eine Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes. Der Vermittler habe deshalb erkennen müssen, dass für das Angebot eine Prospektpflicht bestand. Zudem habe er das Totalverlustrisiko unzutreffend eingeschätzt.
Die Klägerin war über ein Internetportal mit dem beklagten Makler in Kontakt gekommen. Der Beklagte empfahl ihr ein Holzinvestment bei einem Anbieter. Vorgesehen war der Erwerb einzelner Bäume einer schnell wachsenden Baumart. Nach der Aufzucht und einer prognostizierten Laufzeit von rund zwölf Jahren sollten die Bäume gefällt und über einen gleichzeitig angebotenen Verkaufsvertrag veräußert werden. Der Erlös sollte nach Abzug einer Gebühr an den Anleger ausgekehrt werden.
Direktinvestment in 16 Bäume
Die Klägerin bestellte am 08.03.2016 insgesamt 16 Bäume für 4.816 Euro. Auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage erklärte der Beklagte, ein Totalverlustrisiko sei „realistisch betrachtet“ ausgeschlossen. Später untersagte die zuständige Behörde dem Anbieter jedoch, „schuldrechtliche Erlösbeteiligungen“ an Bäumen zu vertreiben. 2024 ging das Unternehmen in der Schweiz in Konkurs.
Das Amtsgericht Ulm hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das LG Ulm bewertete die Rechtslage im Berufungsverfahren aber anders. Zwischen den Parteien habe ein Dienstvertrag in Form eines Anlageberatungs- oder Vermittlungsauftrags bestanden. Den Beklagten habe deshalb die Pflicht getroffen, die Klägerin vollständig und richtig über das Anlageobjekt zu informieren. Dazu habe er sich über die Wirtschaftlichkeit der Anlage informieren und das Konzept auf Plausibilität prüfen müssen. Soweit ihm ausreichende Informationen fehlten, hätte er dies offenlegen müssen.
Holzinvestment als Vermögensanlage eingestuft
Nach Auffassung der Kammer war das Investment eine Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG in der damals geltenden Fassung. Die Vorschrift erfasse auch Direktinvestments in Sachgüter. Das Geschäftsmodell sei auf eine Mehrung des eingesetzten Vermögens ausgerichtet gewesen. Die zeitliche Komponente sah das Gericht ebenfalls als erfüllt an. Zwar habe keine feste Laufzeit bestanden. Das Investment sei jedoch auf eine bestimmte Dauer angelegt gewesen. Vorgesehen waren zwei Jahre Aufzucht und zehn Jahre Anpflanzung. Nach der Fällung sollte das Holz verkauft oder innerhalb einer Frist abgeholt werden.
Der Beklagte habe sich nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen können. Das von ihm herangezogene anwaltliche Memorandum stammte vom 23.06.2015 und behandelte damit die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes. Der Beklagte habe selbst angegeben, die spätere Einfügung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG bemerkt und den Gesetzestext gelesen zu haben. Er hätte sich deshalb weiter informieren und gegebenenfalls Rechtsrat einholen müssen.
Gericht beanstandet Angaben zum Totalverlustrisiko
Eine weitere Pflichtverletzung sah das Gericht in der Aussage, das Totalverlustrisiko sei praktisch ausgeschlossen. Ein erheblicher Teil des Kaufpreises sei für Aufzucht, Pacht, Versicherung und Ernte vorgesehen gewesen. Diese Beträge hätten sich zunächst nicht im Wert der Bäume materialisiert und seien unter anderem einem Insolvenzrisiko ausgesetzt gewesen. Der Beklagte habe die wirtschaftliche Kalkulation des Anbieters nicht überprüfen können. Auch das Angebot einer Allgefahrenversicherung habe keine ausreichende Grundlage für die Einschätzung des Insolvenzrisikos und der Wirtschaftlichkeit dargestellt. Über die fehlende Datengrundlage hätte die Klägerin informiert werden müssen.
Haftung auch wegen fehlender Erlaubnis für die Vermittlung
Das Landgericht stützte die Haftung außerdem auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 34f Abs. 1 GewO. § 34f GewO sei in der seit 2012 geltenden Fassung als Schutzgesetz anzusehen. Die Erlaubnispflicht diene auch dem Schutz von Anlegern vor unqualifizierter Vermittlung. Da der Beklagte nicht über die erforderliche Erlaubnis zur Vermittlung von Vermögensanlagen verfügte, bejahte die Kammer auch insoweit eine Haftung. (bh)
LG Ulm, Urteil vom 08.07.2026 – Az: 1 S 4/26
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