Hop-off
Auch wenn viele Makler mit mehreren Pools zusammenarbeiten, stellt sich aus verschiedenen Gründen manchmal auch die Frage der Trennung. Hier offenbart sich ein Risiko der arbeitsteiligen Vermittlung. Die Courtageansprüche gegenüber den Versicherern für das Geschäft des Maklers liegen beim Pool. Das ist nicht nur im Falle einer Insolvenz des Pools problematisch (Kumulrisiko), sondern auch im Falle der Trennung bedeutsam. Deshalb ist es wichtig, dass in der Kooperationsvereinbarung geregelt ist, dass im Falle der Trennung die Courtageansprüche für das vom Makler eingereichte Geschäft ohne Bedingungen vom Pool auf den Makler übergehen und der Pool den Versicherern eine entsprechende Erklärung abgibt. Dies wird häufig als „Freigabe der Bestände“ bezeichnet, ist aber unpräzise und auslegungsbedürftig. Im Hinblick auf eine eventuelle Beendigung der Geschäftsbeziehung sollte auch darauf geachtet werden, dass keine faktischen Abhängigkeiten von pooleigenen Verwaltungssystemen und Geschäftsprozessen entstehen.
Über Hans-Ludger Sandkühler
Hans-Ludger Sandkühler ist ausgewiesener Experte in Maklerfragen, gefragter Referent und Autor zahlreicher Veröffentlichungen. Außerdem ist er Mitinitiator des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ sowie Geschäftsführer des Instituts für Verbraucherfinanzen.
Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 11/2022, S. 84 f., und in unserem ePaper.
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