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18. November 2022
Hop-on, Hop-off – Makler im Geschäftsverkehr mit Pools

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Hop-on, Hop-off – Makler im Geschäftsverkehr mit Pools

Hop-on

Soweit Makler über eine Gewerbeerlaubnis verfügen, ist die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit Pools in der Regel unproblematisch. Fast jeder Pool hat das Interesse, die Zahl der angeschlossenen Makler zu steigern, um den eigenen Einfluss auf Versicherer zu erhöhen. Manche Pools verlangen bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung, dass der Makler bereit ist, dem Pool sein gesamtes Bestandsgeschäft zu offenbaren und sich damit einverstanden zu erklären, dass der Pool bei den Versicherern im Bestand des Maklers Overhead-Ansprüche anmeldet. Dass dies rechtlich und praktisch problematisch ist, versteht sich von selbst.

Marktübersicht und Produktauswahl

Pools stellen zwar Marktzugang und Vergleichsprogramme zur Verfügung, helfen aber dem Makler bei der eigentlichen Marktuntersuchung nicht. Makler müssen deshalb prüfen, ob die Zahl der vom Pool angebotenen Versicherer überhaupt hinreichend ist. Außerdem müssen sie nach fachlichen Kriterien eine Versicherung aussuchen, die geeignet ist, die Kundeninteressen zu befriedigen. Dabei entstehen für Makler möglicherweise Probleme, wenn etwa das zur Verfügung gestellte Vergleichsprogramm Deckungskonzepte des Pools favorisiert und Marktteile ausblendet. Es gibt Pools, an denen Makler beteiligt sind (gesellschaftsrechtliche Zusammenschlüsse von Maklern, Genossenschaft, AG), oder Pools, an denen Versicherer beteiligt sind, sowie inhabergeführte Pools ohne Maklerbeteiligung. Naturgemäß ist die Gefahr von Interessenkonflikten bei Pools ohne Maklerbeteiligung größer als bei Pools, bei denen die Makler selbst die Geschäftspolitik bestimmen. Andersherum können Pools ohne Maklerbeteiligung aufgrund der kurzen Entscheidungswege effizienter wirken und sich so Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Haftung

Makler haften für eigene Fehler und für Fehler der von ihnen eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Der Pool ist bei der arbeitsteiligen Vermittlung Untermakler und damit Erfüllungsgehilfe des Maklers. Der Makler haftet also auch für Fehler des Pools, kann aber den Pool in Regress nehmen. Der Pool hat keine vertraglichen Beziehungen zum Kunden. Der geschädigte Kunde kann nur seinen Makler wegen eines Fehlers des Pools in Anspruch nehmen. Eine Vereinbarung, die diesen Anspruch abschneidet, ist unwirksam.