Ein Hufschmied haftet nicht für den Fall, wenn am nächsten Tag nach dem Beschlagen ein Pferd mit Stocklahmheit im Stall aufgefunden wird und ein alter Nagel aus dem Hufstrahl entfernt werden muss. Das haben die Richter am Landgericht Koblenz (LG) entschieden.
Mehrere Zentimeter langer Nagel steckte im Huf
Im vorliegenden Fall betreibt die Klägern ein Gestüt und hält mehrere Pferde für den nationalen und internationalen Vielseitigkeitssport. Der beklagte Hufschmied beschlug im Oktober 2019 auf dem Gestüt insgesamt vier Pferde neu bzw. frisch, darunter auch das streitgegenständliche Dressurpferd D. Unmittelbar nach dem Beschlagen führte eine Mitarbeiterin des Gestüts das Pferd D. zurück in die Box, bevor es gegen späten Nachmittag von einem weiteren Mitarbeiter zur Vorbereitung eines Ausrittes gesattelt und eine Hufreinigung durchgeführt wurde. Am nächsten Morgen wurde das Pferd D. mit Stocklahmheit im Stall liegend vorgefunden. Das Pferd konnte das vordere rechte Bein nicht mehr belasten. Der hinzugerufene Mitarbeiter entdeckte einen alten ca. 3,5 cm langen Nagel im Hufstrahl und entfernte diesen. Das Pferd D. wurde auf Rat einer Pferdeklinik umgehend in diese verbracht und dort ärztlich behandelt. Der Schaden betrug 33.670,91 Euro.
Ein Verschulden des Hufschmiedes war nicht nachzuweisen
Die Klägerin behauptete vor Gericht, die Stute habe vor dem Beschlagen durch den beklagten Hufschmied keine Probleme mit den Hufen gehabt. Daher sei der Hufschmied für die Verletzung des Dressurpferdes D. verantwortlich, weil er seinen Arbeitsplatz in Unordnung versetzt und es so ermöglicht habe, dass das Pferd D. in einen auf dem Boden liegenden Nagel getreten sei. Doch dieser Ansicht folgten die Richter am Landgericht nicht. In der Gesamtschau der durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich laut LG nämlich feststellen, dass andere Umstände als ein unordentlicher Arbeitsplatz des Hufschmieds die Ursache für die Verletzung des Pferdes bilden könnten und sich insbesondere der Zeitpunkt der Verletzung nicht sicher auf den Zeitraum vor dem Ausritt eingrenzen lasse. Ein Verschulden des Hufschmiedes könne demnach nicht zweifelsfrei festgestellt werden. (as)
LG Koblenz, Urteil vom 28.12.2022 – Az. 3 O 80/21
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