AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
18. Februar 2026
Versicherungsvermittler: KI-Aufsicht wohl bei der IHK
KI-Aufsicht für Versicherungsvermittler wohl bei der IHK

Versicherungsvermittler: KI-Aufsicht wohl bei der IHK

Die Aufsicht über den KI-Einsatz bei Versicherungsvermittlern wird wohl bei den Industrie- und Handelskammern liegen. Einen Gesetzesentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen. Der AfW-Verband begrüßt die pragmatische Lösung, warnt aber vor unkoordinierten Mehrfachprüfungen.

In der vergangenen Woche hat das Bundeskabinett Kabinett beschlossen, wer die KI-Aufsicht in Deutschland übernehmen soll. Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger betont, dass man die Vorgaben zur europäischenKI-Verordnung vom 02.08.2024 in Deutschland „maximal innovationsoffen umsetzen und eine schlanke KI-Aufsicht“ schaffen wolle. Das entsprechende „KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG)“ durchläuft nun noch das parlamentarische Verfahren, gerechnet wird aber mit einer zügigen Beratung im Parlament.

Nationale Aufsichtsstruktur und zentrale Behörden

Das KI-MIG regelt die nationale Aufsichtsstruktur für die Entwicklung, Bereitstellung und den Betrieb von KI-Systemen branchenübergreifend. Vorgesehen ist die Bundesnetzagentur als zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, als Marktüberwachungsbehörde sowie als notifizierende Behörde.

Um Doppelstrukturen zu vermeiden, wird zugleich die bestehende Expertise der bereits zuständigen Marktüberwachungsbehörden in vollharmonisierten Bereichen der Produktregulierung genutzt. Unternehmen behalten somit ihre vertrauten behördlichen Ansprechpartner, die künftig auch die Anforderungen der KI-Verordnung mit abdecken (One-Stop-Shop-Prinzip). Für Finanzinstitute und Versicherungen übernimmt diese Rolle die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Zuständige Behörden für Vermittler

Für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler bedeutet die nun gewählte Lösung, dass die KI-Aufsicht voraussichtlich bei den jeweils bereits zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden angesiedelt wird.

Bei § 34d GewO sind dies regelmäßig die Industrie- und Handelskammern. Für § 34i und § 34f GewO sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig, häufig ebenfalls die Industrie- und Handelskammern oder alternativ die örtlichen Gewerbeämter.

AfW begrüßt pragmatischen Ansatz, fordert aber klare Regelungen

Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt diesen pragmatischen Ansatz, mahnt aber auch. „Es ist richtig, keine zusätzliche Sonderaufsicht für kleine und mittlere Vermittlerunternehmen aufzubauen“, erklärt AfW-Vorstand Norman Wirth. „Die Anbindung an bestehende gewerberechtliche Strukturen ist sachgerecht und vermeidet neue Bürokratie. Gleichzeitig brauchen wir eine bundesweit möglichst einheitliche Auslegung, damit kein Flickenteppich entsteht.“

Der AfW weist darauf hin, dass die KI-Verordnung neben bestehende Regelwerke tritt und diese nicht ersetzt. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt uneingeschränkt anwendbar; zuständig sind weiterhin die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden. Unternehmen, die KI einsetzen, unterliegen somit parallel sowohl den Anforderungen der KI-VO als auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben.

„Die KI-Verordnung darf nicht zu unkoordinierten Mehrfachprüfungen führen“, so Wirth weiter. „Wenn Gewerbeaufsicht und Datenschutzaufsicht nebeneinander prüfen, braucht es klare Abgrenzungen und abgestimmte Maßstäbe. Rechtssicherheit ist für unsere Mitglieder entscheidend.“