Der bislang vorliegende Gesetzesentwurf zur Umsetzung der IDD erntete bislang viel Kritik. Vor allem das Fehlen von Übergangsvorschriften bei einem Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Honorar-Versicherungsberater wurde bemängelt. Nunmehr liegt der überarbeitete Gesetzesentwurf der Bundesregierung vor. Dieser behebt einzelne Mängel des bisherigen Gesetzesentwurfes und führt Übergangsvorschriften ein.
Bestandscourtagen könnten erhalten bleiben
Den Wechsel vom Versicherungsvermittler zum Versicherungsberater – der Honorar-Versicherungsberater findet sich im vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf nicht mehr – erschwerte bislang, dass damit der Vermittler seine bisherigen Courtageansprüche, z.B. Bestandscourtagen verliert. Ein Wechsel wäre daher für viele Marktteilnehmer wirtschaftlich unattraktiv gewesen. Dieses wird nunmehr im Entwurf beseitigt und nach § 156 Abs.3 GewO-E sollen Versicherungsberater Vergütungen aus Vermittlungsvorgängen, welche vor der Umstellung erfolgten, auch nach der Umstellung weiterbeziehen dürfen. Bestandscourtagen würden dadurch erhalten bleiben.
Schutz auch für Servicegebühren
Darüber hinaus soll es zu einem Bestandsschutz auch hinsichtlich bestehender Vergütungsvereinbarungen der Vermittlerschaft kommen. Soweit Versicherungsvermittler vor dem 18.01.2017 Vereinbarungen mit dem Kunden eingegangen sind (z.B. Servicegebühren), so hätten diese auch nach dem neuen Gesetzesentwurf Bestandskraft. Vermittler dürften nur keine neuen Vereinbarungen mehr mit Versicherungsnehmern eingehen.
Fazit
Die Änderungen des neuen Gesetzesentwurfes sind sicherlich als erster Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Hinsichtlich vieler weiterer Punkte bleibt es jedoch nach wie vor bei dem bestehenden Verbesserungsbedarf. Es bleibt daher abzuwarten, welche weiteren Änderungen sich im Gesetzgebungsverfahren noch ergeben werden. Die Kanzlei Jöhnke & Reichow wird das Thema IDD und deren Umsetzung in deutsches Recht auch auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg beleuchten.
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