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Steuern & Recht
12. Februar 2020
Immobilienerwerb: Schadensersatz für die Tonne?

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Immobilienerwerb: Schadensersatz für die Tonne?

Prozessverlauf

Das Landgericht sah keinen Grund für Schadensersatzzahlungen. Der Bauträger habe keine arglistige Täuschung begangen, und auch eine Mangelhaftigkeit der Wohnung wollte das Gericht nicht anerkennen. So müsse der Abfall auch in dicht bewohnten Gebieten entsorgt werden. Daraus resultierende Beeinträchtigungen müssten hingenommen werden. Auch sei es nicht klar, inwiefern es sich um eine arglistige Täuschung handeln könne, wenn die Information über die geplante Containeranlage frei bei der Stadt einholbar war und es sich demgemäß nicht um Geheimwissen des Bauträgers gehandelt habe.

Mindestabstand zu Containern eingehalten

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf war den Klägern dann auch nicht mehr Erfolg beschieden. Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Abstand der Anlagen mit 21,5 m sogar deutlich über dem gesetzlich empfohlenen Mindestabstand liege. Außerdem seien auf der zur Straße gelegenen Seite bereits Schallschutzfenster installiert worden, die den Lärm des Straßenverkehrs reduzieren sollen. Damit sei auch der Geräuschbelastung durch die Altglasentsorgung Rechnung getragen.

Einschränkungen sind sozialadäquat

Grundsätzlich habe das Paar zu akzeptieren, dass eine städtische Lebensweise nicht nur Vorzüge biete, sondern durch den verdichteten Wohnraum auch Nachteile mit sich bringe, die jedoch sozialadäquat seien und somit auch hingenommen werden müssten. Ein Sachmangel hingegen bestehe nicht und somit auch keine Aufklärungspflicht vonseiten des Bauträgers.

Urteil nur auf städtische Gebiete anwendbar

Dementsprechend ist die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf auch nur auf städtische Gebiete anwendbar. Wenn die Klage den ländlichen Raum betroffen hätte, wo zentrale Entsorgungsstellen abseits von Wohnsiedlungen errichtet werden können, wäre die Schadensersatzklage womöglich anders ausgegangen. (tku)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020, Az.: I-21 U 46/19

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