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25. November 2022
Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt
Impfschaden – Recht/Gesetz. Ordner auf Schreibtisch mit Beschriftung neben Paragraf und Waage. Anwalt

Impfschaden wird nicht als Dienstunfall anerkannt

Auf die Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin hin entschied das Verwaltungsgericht in Hannover nun: Eine an deren Arbeitsplatz durchgeführte Impfung gegen Covid-19, die zu Impfschäden geführt hat, gilt nicht als Dienstunfall.

Am Donnerstag, den 24.11.2022, fällte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover das Urteil im Prozess um die Klage einer 62-jährigen Förderschullehrerin. Die Dame hatte gegen das regionale Landesamt für Schule und Bildung geklagt, nachdem sie Ende März 2021 im Gebäude ihrer Stammschule von einem mobilen Impfteam des Impfzentrums Hannover mit dem Impfstoff von AstraZeneca gegen Covid-19 geimpft worden war. Etwa eine Woche später hätten „schwerste körperliche Schäden“ eingesetzt, die bis heute weiter andauern würden.

Impfaktion ist keine dienstliche Veranstaltung

Die 62-Jährige begründete ihre Klage damit, dass der Vorgang als Dienstunfall anzuerkennen sei, da die Impfung eine von ihrem Dienstherren, dem Land Niedersachsen, angebotene und zu verantwortende dienstliche Veranstaltung gewesen sei. Im Wesentlichen vertrat das regionale Landesamt für Schule und Bildung den Standpunkt, dass die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Impfaktion der Einstufung als dienstliche Veranstaltung entgegenstehe.

Das Gericht folgte der Argumentation der Klägerin nicht und lehnte die Anerkennung als Dienstunfall somit ab. Die Impfaktion sei keine dienstliche Veranstaltung gewesen und der Dienstherr habe lediglich seine Räumlichkeiten in der Schule zur Verfügung gestellt, damit das mobile Impfteam dort die Impfung habe durchführen können. Das Land Niedersachsen sei jedoch selbst nicht Organisator des Vorgangs gewesen.

Gegen das Urteil kann vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden. (mki)

VG Hannover, Urteil vom 24.11.2022 – Az. 2 A 460/22

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Bild: MQ-Illustrations – stock.adobe.com