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2. November 2021
Infinus-Skandal: BGH spricht hohe Freiheitsstrafen aus

Infinus-Skandal: BGH spricht hohe Freiheitsstrafen aus

Der BGH hat im sogenannten Infinus-Skandal gegen sechs Verantwortliche ein rechtskräftiges Urteil gesprochen. Die Bundesrichter sahen es als erwiesen an, dass sich die Angeklagten des banden- und gewerbsmäßigen Betrugs schuldig gemacht haben. Gegen die Verurteilten ergingen hohe Freiheitsstrafen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren gegen sechs Verantwortliche der Infinus-Unternehmensgruppe ein rechtskräftiges Urteil gesprochen. Damit haben die Bundesrichter das Urteil des Landgerichts Dresden vom 09.07.2018 in weiten Teilen bestätigt.

Das Urteil des Landgerichts

Im zugrunde liegenden Urteil des Landgerichts Dresden wurden fünf der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug verurteilt – der Sechste wegen Beihilfe hierzu. Gegen alle Angeklagten ergingen Freiheitsstrafen zwischen viereinhalb und acht Jahren. Außerdem ordnete das Gericht die Einziehung der Taterträge in Höhe von insgesamt 51 Mio. Euro an.

Scheinbares Geschäftsmodell

Nach Überzeugung des Landgerichts Dresden hatten die Angeklagten mehreren tausend gutgläubigen Anlegern vorgespiegelt, eine lukrative Geldanlage auf Basis einer prosperierenden Unternehmung anzubieten. Um das zu erreichen, hätten die Angeklagten auf ein großes Vermittlernetzwerk zurückgegriffen und so nach außen hin den Anschein eines erfolgreichen Dresdener Wirtschaftsunternehmens erzeugt, das sich mit dem Ankauf von Lebensversicherungen befasste.

Vorgebliche Gewinne – Tatsächliche Verluste

Bei den vorgeblichen Gewinnen habe es sich jedoch lediglich um das Ergebnis bilanzieller Effekte gehandelt, die durch Innengeschäfte der verbundenen Unternehmen erzeugt wurden und letztlich nur auf dem Papier standen. In Wahrheit machte das Unternehmen tatsächlich Verluste.

Schneeballsystem Infinus

Um gleichwohl den Eindruck eines gewinnträchtigen Anlagemodells zu erwecken und aufrechtzuerhalten, waren die Angeklagten auf einen stetig wachsenden Anlegerkreis angewiesen, so das Landgericht. Um die Zins- und Rückzahlungsansprüche anderer Anleger zu befriedigen, hätten die Angeklagten schlichtweg neu angeworbene Anlegergelder genutzt. Im Rahmen dieses Schneeballsystems investierten die geschädigten Anleger ab dem Jahr 2011 rund 540 Mio. Euro. Abzüglich der bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs im November 2013 geleisteten Rückzahlungen verloren die getäuschten Anleger auf diese Weise mehr als 290 Mio. Euro.

BGH bestätigt Urteil in weiten Teilen

Gegen das Urteil des Landgerichts gingen die Angeklagten schließlich in Revision – jedoch weitgehend ohne Erfolg. Der BGH hat lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in geringem Umfang die Einziehungsentscheidungen aufgehoben. Zudem haben die Bundesrichter bei einem Angeklagten den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach der sogenannten Kronzeugenregelung (§ 46b StGB) nicht erörtert hatte.

Mehrjährige Freiheitsstrafen

Die Verurteilung der Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges und Beihilfe hierzu ist damit rechtskräftig. Dasselbe gilt für die gegen fünf der Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen. In Höhe von insgesamt mehr als 50 Mio. Euro ist auch die Anordnung der Einziehung von Taterträgen rechtskräftig. Im geringen Umfang der Aufhebung hat der BGH die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Dresden zurückverwiesen. (tku)

BGH, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19

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