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Steuern & Recht
18. August 2022
Insolvenz: „Erstattungsbescheid“ des Finanzamts rechtens
Wooden blocks with symbol of bankruptcy concept

Insolvenz: „Erstattungsbescheid“ des Finanzamts rechtens

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt. Das hat der BFH entschieden.

Ein Insolvenzverwalter hatte über das Vermögen eines Klienten eine Einkommensteuererklärung den Klienten und dessen Ehefrau beim Finanzamt eingereicht. Dieses hatte daraufhin die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 Euro festgesetzt. Unter Berücksichtigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ergab sich ein Erstattungsbetrag in Höhe von rund 2.500 Euro. Dagegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit Einspruch und Klage und machte geltend, das Finanzamt dürfe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

Gerichte folgen der Klägerargumentation nicht

Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) sind dieser Argumentation allerdings nicht gefolgt und haben das Vorgehen der Finanzverwaltung bestätigt: Zwar dürften Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Vielmehr müsse das Finanzamt Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gelte jedoch für sogenannte „Nullbescheide“ sowie für Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt werde und aus denen sich keine Zahllast ergebe.

BFH: Auch ein „Erstatttungsbescheid“ ist ein Ausnahmefall

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich – trotz positiver Steuer – unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehle die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. (ad)

BFH, Urteil vom 05.04.2022 – IX R 27/18

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