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8. November 2019
Insolvenzen: Justizministerin will Dauer der Restschuldbefreiung verkürzen

Insolvenzen: Justizministerin will Dauer der Restschuldbefreiung verkürzen

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht plant eine zügige Umsetzung europäischer Vorgaben zum Entschuldungsrecht. Diese sehen eine Verkürzung der Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens vor. In Deutschland soll das nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbraucher kommen.

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie Bundesjustizministerin Christine Lambrecht die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen. Für unternehmerisch tätige Personen schreibt dies die EU-Richtlinie 2019/1023 vom 20.06.2019 ausdrücklich vor. Die Richtlinie ist bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzungsfrist kann aber einmalig um ein Jahr verlängert werden.

Einführung auch für Privatpersonen

In Deutschland soll die Regel auch auf Privatpersonen ausgeweitet werden. „Ich setze mich dafür ein, dass das gleiche auch für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt“, so Lambrecht. Das deutsche Restschuldbefreiungsrecht habe seit seiner Einführung vor über 20 Jahren bewusst nicht danach unterschieden, ob der Schuldner oder die Schuldnerin einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht oder nicht. Die Richtlinie gebe keinen Anlass, daran etwas zu ändern.

Pflichten müssen unverändert erfüllt werden

Schuldner müssten sich die Restschuldbefreiung aber weiterhin dadurch verdienen, dass sie ihren Pflichten im Restschuldbefreiungsverfahren hinreichend nachkommen. Dazu zählen unter anderem umfangreiche Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten sowie das Nachgehen oder zumindest Bemühen um eine Erwerbstätigkeit. Um einen abrupten Übergang von der sechsjährigen zur dreijährigen Entschuldungsfrist zu verhindern, soll es eine Übergangszeit geben, während der die Fristen nach und nach verkürzt werden.

Aktuell Stand in Deutschland

Das bisherige Recht genügt den Anforderungen der Richtlinie nicht. Bisher können Schuldner eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nur erlangen, wenn bis dahin nicht nur die Verfahrenskosten, sondern auch 35% der Insolvenzforderungen gedeckt werden. Einer Evaluation des Bundesjustizministeriums zufolge können weniger als 2% der Betroffenen diese Mindesterfordernis erfüllen. Künftig soll eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren auch dann möglich sein, wenn es nicht gelingt, die bisherige Mindestbefriedigungsquote zu erzielen. Auch die Verfahrenskosten müssen nicht gedeckt sein. (mh)

Bild: © h_lunke – stock.adobe.com