Handelt es sich bei der vollen Besteuerung einer Einmalzahlung aus einer Direktversicherung um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung? Das musste das FG Münster im Fall einer Frau entscheiden, die einen Teil ihrer Altersvorsorge als Einmalzahlung vereinbart hatte.
Einmalzahlung oder Ratenzahlung? Die Frage klingt, als ginge es um ein neues Handy oder einen Gebrauchtwagen. Aber auch bei der Auszahlungsart einer Versicherungsleistung stellt sich die Frage. Üblicherweise lautet sie hier geringfügig anders: Einmalzahlung oder Rentenzahlung? So eine Einmalzahlung ist zwar übersichtlich, aber diese Transparenz erkauft man sich häufig durch eine höhere Steuerlast. Ob das jedoch überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste nun in erster Instanz vom Finanzgericht (FG) Münster entschieden werden.
Eine Frau hatte 2012 nach Eintritt in den Ruhestand Altersvorsorgeleistungen in Höhe von 23.400 Euro aus einer Direktversicherung erhalten. 2014 erklärte die Frau ihre Einkommenssteuer und nach einigem Hin und Her zwischen der Frau und dem Finanzamt wurde ihre Einkommenssteuer auf knapp 5.600 Euro festgelegt.
Die Frau war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen das Finanzamt. Ihrer Meinung nach handele es sich um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn eine Einmalzahlung und monatliche Rentenzahlungen steuerlich unterschiedlich gehandhabt würden. Hätte sie sich die Leistung nämlich monatlich als Rente auszahlen lassen, wäre ihre Steuerlast insgesamt deutlich gesunken. Außerdem fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge auch nicht auf einmal an, sondern verteilt auf zehn Jahre.
Das FG Münster entschied nun, dass die Einmalzahlung voll versteuert werden darf. Das sei nicht verfassungswidrig. Eine Ungleichbehandlung zwischen Einmalzahlungen und monatlichen Rentenzahlungen liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Diesbezügliche Härtefälle würden durch § 34 EStG abgemildert. Der Paragraf greife im vorliegenden Fall jedoch nicht, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden war.
Sofern die Frau unzufrieden mit der steuerlichen Handhabung sei, müsse sie sich an ihren Versicherer wenden, entschied das FG Münster. Schließlich sei das Versicherungsunternehmen bzw. ein beauftragter Steuerberater für die steuerliche Beratung zuständig und nicht der Staat. (tku)
FG Münster, Entscheidung vom 29.10.2020 – 15 K 1271/16 E
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