Ein Artikel von Hans-Ludger Sandkühler
Versicherungsmakler sind unabhängig. Das ist das berufsständische Credo und die überwiegend gelebte Wirklichkeit. Schließlich ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Kunden unterwegs und dessen treuhänderähnlicher Sachwalter. Diese Unabhängigkeit wird – insbesondere von Verbraucherschützern – zunehmend infrage gestellt. Kürzlich ging ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden durch die Medien, das auf Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einem Versicherungsmakler untersagt, sich als „unabhängiger Versicherungsmakler“ oder als unabhängig zu bezeichnen.
Die Begründung des Gerichts
Es sei irreführend, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern als unabhängiger Versicherungsmakler zu bezeichnen, weil das Verständnis, das damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen, hier den an Versicherungen und Finanzdienstleistungen interessierten Kunden, erweckt werde, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimme. Denn die Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers werde von einem maßgeblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise so verstanden, dass finanzielle Vorteile seitens des Versicherers gänzlich unterbleiben. Zur Feststellung dieses Verständnisses sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Mitglieder des Senats Teil der hier angesprochenen Verkehrskreise seien und deshalb aufgrund eigener Sachkunde entscheiden könnten.
Wenngleich der Senat meint, im Verlauf der Urteilsbegründung noch weitere Gründe gegen die Unabhängigkeit des Maklers anführen zu müssen, ist diese Kernstelle der Entscheidung der eigentliche Skandal. Der Senat nimmt für sich in Anspruch, das eigene Verständnis der Unabhängigkeit auf weite Teile der Bevölkerung übertragen zu können. Das ist anmaßend und arrogant, weil forensisch nicht belegbar. Für die römisch-katholische Kirche ist Hoffart die schlimmste der sieben Hauptsünden, bei Thomas von Aquin sogar eine Wurzelsünde. Das Verständnis der Mitglieder des Senats beruht augenscheinlich auf einer verborgen gebliebenen petitio principii, einem logischen Fehlschluss, bei dem das gewünschte Ergebnis zum Ausgangspunkt der Argumentation gemacht wird. Offenbar ist bereits das Vergütungsmodell Courtage für die Richter Stein des Anstoßes, um den Maklern die Unabhängigkeit abzusprechen.
Die Reaktion des verurteilten Maklers
Auch der in dem Verfahren unterlegene Makler hat für das Urteil wenig Verständnis. Das Gericht unterstelle, dass der durchschnittliche Verbraucher nicht wisse, wie Makler vergütet werden. Das entspreche überhaupt nicht seiner Erfahrung, zumal er jeden Kunden über das Bezahlsystem vorab informiere. Das Urteil stelle den Kern seiner Tätigkeit infrage. Deshalb sei er persönlich enttäuscht. Er bedauere zudem, dass er durch das Urteil an Sichtbarkeit insbesondere im Internet verliere, weil viele Kunden gezielt nach „unabhängiger Versicherungsmakler“ suchten und er dadurch im Unterschied zu noch nicht abgemahnten Maklern einen Wettbewerbsnachteil erfahre. Er will sich zukünftig als „freier Versicherungsmakler“ positionieren und rät anderen Maklern, ihre Außenkommunikation zu entschärfen. Da das OLG eine Revision beim BGH nicht zugelassen hat, hat er mangels Erfolgsaussichten in Abstimmung mit den ihn unterstützender IGVM auf eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH verzichtet. Er hofft aber auf eine baldige anderweitige Klärung beim BGH.
Die Reaktion der Verbände
Auch bei den Vermittlerverbänden stößt das Urteil auf wenig Verständnis. Die Entscheidung lasse wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklers außer Acht. Aufgrund seiner Sachwalterstellung stünde der Makler rechtlich auf der Seite der Verbraucher und nicht auf der Seite der Versicherer. Dennoch raten die Verbände der Maklerschaft, ihre Außenkommunikation zu überprüfen und darauf zu verzichten, mit Unabhängigkeit zu werben.
Seite 1 Ist die Unabhängigkeit der Makler futsch?
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