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Steuern & Recht
25. Februar 2020
Ist ein Bundesland haftbar für seine fehlerhafte Gesetzgebung?

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Ist ein Bundesland haftbar für seine fehlerhafte Gesetzgebung?

Landgericht weist Klage ab

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht sah keine Amtspflichtverletzung mit drittschützender Wirkung gegeben. Daraufhin legte der Rechtsdienstleister Berufung beim OLG Frankfurt am Main ein.

Allgemeinwohlinteresse vorrangig

Das OLG wies die Berufungsklage ebenfalls zurück. Laut Ansicht des Gerichts bestünden grundsätzlich keine Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung. Der Gesetzgeber müsse beim Erlass von Rechtsverordnungen das Allgemeinwohlinteresse verfolgen. Dass durch ein Gesetz einzelne Bevölkerungsgruppen schlechter gestellt würden, um das Allgemeinwohlinteresse zu gewährleisten, müsse hingenommen werden.

Keine Einzelfallregelung

Eine Amtshaftung komme nur dann infrage, gab das Gericht an, wenn eine an Dritte gerichtete Amtspflicht verletzt werde. Dies sei hier nicht gegeben. Auch handele es sich nicht um eine Einzelfallregelung, die konkrete Einzelpersonen schlechter stelle.

Schadensersatz für enttäuschtes Vertrauen?

Das OLG Frankfurt beurteilte auch, ob dem Kläger aufgrund von enttäuschtem Vertrauen Schadensersatz zustehen könnte. Grundsätzlich sei es schließlich vorstellbar, dass sich Betroffene eine überteuerte Wohnung mieteten, bei der sie davon ausgingen, dass sie einen Teil der Miete aufgrund der Mietpreisbremse zurückfordern könnten.

Kein Vertrauen in die Verordnung

Ob dies jedoch möglich ist, wollte das Gericht nicht abschließend klären, da in der einschlägigen Rechtswissenschaft bereits früh Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hessischen Mietpreisbremse aufkamen und dementsprechend kein Vertrauen in die Gültigkeit der Verordnung aufgebaut werden konnte. Inwiefern das Urteil jedoch Bestand haben wird, ist unklar. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.02.2020, Az.: 1 U 60/19

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