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11. August 2020
Kündigung wirksam, auch wenn das Amt die Mietschulden bezahlt

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Kündigung wirksam, auch wenn das Amt die Mietschulden bezahlt

Teilurteil im Berufungsverfahren

Vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bekamen die Vermieter Recht zugesprochen. Doch die Frau ging in Berufung. Im Berufungsverfahren geschah nun etwas Unübliches. Nachdem die Vermieter die Klage vorsichtshalber auch auf den Lebensgefährten der Frau ausgeweitet hatten, sprach das Landgericht Berlin ein Teilurteil.

Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert

Bezogen auf die Mieterin hatte die Berufung Erfolg. Das Berufungsgericht erkannte in der Kündigung einen nicht zu rechtfertigenden Härtefall. Dementsprechend verlängere sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Die Widerspruchssperre gegen die ordentlich Kündigung sei durch die rechtzeitige Zahlung des Jobcenters aufgehoben.

BGH sieht schwere Vertragsstörung

Nun gingen die Vermieter in Revision und die Sache landete sogar vor dem BGH. Der hob die Entscheidung des Berufungsgerichts wieder auf. Das Widerspruchsrecht lebe nicht wieder auf, wenn der Sozialhilfeträger die Mietrückstände begleicht, begründete der BGH sein Urteil. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe mit dem Verzug von mehr als zwei Monatsmieten eine schwere Vertragsstörung vorgelegen. Eine schwere Vertragsstörung jedoch schließe eine Härtefallregelung nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Spätere Entwicklungen änderten daran nichts mehr.

Gerichtshof kritisiert Teilurteil

Des Weiteren hätte das Landgericht kein Teilurteil fällen dürfen, kritisierte der BGH die Vorinstanz. Das Landgericht habe die materiell-rechtliche Verzahnung der beiden Beklagten verkannt. „Ein Teilurteil […] ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt,“ begründete der BGH. Das Verfahren wurde wieder an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. (tku)

BGH, Urteil vom 01.07.2020, Az.: VIII ZR 323/18

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