Eine Räumungsklage ist häufig das letzte Mittel für einen Vermieter, um einen säumigen Mieter loszuwerden. Doch das kann dauern und Nerven kosten. Denn für den Erfolg einer Räumungsklage sind hohe rechtliche Hürden vorgesehen. In einem umstrittenen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun ein Urteil gesprochen. Doch obwohl die Räumungsklage durch alle Instanzen ging, markiert das Urteil des BGH immer noch nicht das Ende des Verfahrens.
Mietverhältnis geht auf Frau des Mieters über
Eine Frau hatte 2004 das Mietverhältnis ihres Ehemannes übernommen, nachdem dieser verstorben war. 2007 zog dann ihr neuer Lebensgefährte in die Wohnung, mit dem sie mittlerweile zwei Kinder hat. Die minderjährigen Kinder leben ebenfalls mit dem Paar in der Mietwohnung.
Zahlungsrückstände bei der Miete
In den Folgejahren gerieten die Mieter in Zahlungsrückstand bei ihren Vermietern. Als sich der Rückstand auf über 1.600 Euro summierte – bei monatlich 560 Euro Warmmiete – kündigten die Vermieter 2016 außerordentlich und hilfsweise auch ordentlich. Im Weiteren erhoben die Vermieter Klage auf Zahlung der rückständigen Miete. Als dieser Klage stattgegeben wurde, waren jedoch bereits 2.750 Euro an Mietrückstand aufgelaufen.
Jobcenter begleicht Mietschulden
Nachdem die Mieter sich weiterhin weigerten auszuziehen, erhoben die Vermieter eine Räumungsklage gegen die Mieterin – jedoch nicht gegen den Lebensgefährten der Frau. Die Klageschrift enthielt ein weiteres Mal die außerordentliche sowie ordentliche Kündigung. Nachdem der Frau die Räumungsklage zugestellt worden war, schaltete sie das Jobcenter ein und bat um Begleichung der Mietschulden. Dem kam das Jobcenter auch nach und beglich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage die Mietrückstände.
Mieterin widerspricht Kündigung nachträglich
Zugleich widersprach die Mieterin der Kündigung und machte einen Härtefall geltend. Dabei berief sie sich auf ihre lange Wohndauer in der Wohnung, und die damit einhergehende Verwurzelung. Außerdem stünde ihr kein Ersatzwohnraum zur Verfügung und auch für ihre Kinder stelle ein Umzug eine unzumutbare Härte dar. Immerhin litten beide Kinder unter Entwicklungsauffälligkeiten. Die Widerspruchsfrist für die ursprüngliche Kündigung war jedoch bereits lange abgelaufen.
Seite 1 Kündigung wirksam, auch wenn das Amt die Mietschulden bezahlt
Seite 2 Teilurteil im Berufungsverfahren
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können