Ein Arbeitnehmer, der als Grafiker in Vollzeit beschäftigt war, wurde von seinem Arbeitgeber am 24.02.2021 angewiesen, seine Tätigkeit wieder in Anwesenheit im Büro in München zu erbringen. Zuvor durften die Arbeitnehmer seit Dezember 2020 aufgrund einer Erlaubnis des Geschäftsführers im Home-Office arbeiten.
Arbeitnehmer strebt einstweilige Verfügung an
Der Arbeitnehmer wollte die Rückkehr ins Büro nicht akzeptieren und weiterhin aus dem Home-Office bzw. Mobile-Office heraus arbeiten. Nachdem Grafiker und Arbeitgeber keine Einigung erzielen konnten, klagte der Arbeitnehmer. Er verlangte, dass ihm das Arbeiten aus dem Home-Office gestattet wird und diese Remote-Tätigkeit auch nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden dürfe.
Konkretisierung der Arbeitspflicht ist Sache des Arbeitgebers
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Home-Office ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause würden einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegenstehen.
Vertraglich vereinbarter Arbeitsort bleibt das Büro
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat diese Entscheidung nun bestätigt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen dürfe. Der Arbeitsort sei weder im Arbeitsvertrag noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verfügungsklägers festgelegt.
Zwingende betriebliche Gründe bestanden nur temporär
Das Recht, die Arbeitsleistung im Home-Office zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein Recht auf Home-Office.
Betriebliche Gründe sprechen dagegen
Einer Ausübung der Tätigkeit in der Privatwohnung stünden außerdem zwingende betriebliche Gründe entgegen. Die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz entspreche nicht derjenigen am Bürostandort und der Arbeitnehmer habe auch nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der bei einem Wettbewerber tätigen Ehefrau geschützt wären. (tku)
LAG München, Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21
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