Von welchen Bedingungen hängt es ab, ob für ein Haus Grundsteuer abgeführt werden muss? Mit der Frage musste sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) auseinandersetzen, nachdem ein gemeinnütziger Verein sich geweigert hatte, für 15 Doppelhäuser in einer Feriendorfanlage Grundsteuer zu entrichten.
Häuser haben nicht einmal einen Briefkasten
Der gemeinnützige Verein hatte 1960 ein Feriendorf errichtet, dessen Häuser baurechtlich nicht zum dauerhaften Bewohnen zugelassen sind. Die 15 Ferienhäuser sind zwar an die zentrale Wasserversorgung angeschlossen und verfügen über Küche, Bad, Dusche und Toilette, weisen aber weder Telefon-, Internet- oder Fernsehanschlüsse auf und haben auch keine Briefkästen.
Bisher nur Verwalterwohnung besteuert
Seit 2016 wird das Feriendorf zur Unterbringung von Geflüchteten genutzt. Ein Einheitswert war zunächst nur für die Verwalterwohnung festgestellt worden, die sich ebenfalls auf dem Areal befindet. 2017 legte das Finanzamt für das Feriendorf schließlich einen Einheitswert von knapp 147.000 Euro fest. Die Nachfeststellung war nach Ansicht der Behörde deshalb erforderlich geworden, da der Grund für die Befreiung von der Grundsteuer weggefallen sei.
Kein echter Wohnraum?
Der Verein erhob Einspruch gegen diese Entscheidung. Das Feriendorf sei von der Grundsteuer befreit, da der Grundbesitz „für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt“ werde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Grundsteuergesetz). Die Häuser würden Feriengästen lediglich temporär zu Erholungszwecken überlassen. Mangels Heizung und Dämmung, seien sie auch nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet. Falle die Steuerbegünstigung weg, müssten die Zusatzkosten auf die Miete umgelegt werden. Der Zweck des Feriendorfs sei jedoch, kinderreichen Familien sowie Schulklassen Erholungsurlaub zu ermöglichen. Dieser Zweck sei durch den Wegfall der Grundsteuer gefährdet.
Wohnungen sind immer steuerpflichtig
Der BFH entschied in letzter Instanz im Sinne des Finanzamts. Nach Ansicht der Bundesrichter ist der Verein aufgrund seiner Gemeinnützigkeit zwar von der Grundsteuer befreit, jedoch gilt das nicht, wenn es sich dabei um Grundbesitz zu Wohnzwecken handelt. Wohnungen seien gemäß § 5 Abs. 2 Grundsteuergesetz stets steuerpflichtig, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorlägen. Für bewohnte Räumlichkeiten überwiege stets der Wohnzweck.
Gemeinde muss nicht auf Steuereinnahmen verzichten
Der Wohnbegriff setze wiederum nicht voraus, dass die Räume zum dauerhaften Aufenthalt bestimmt sind. Dementsprechend handele es sich bei den Räumlichkeiten – trotz fehlender Dämmung und unzureichender Heizung – um Wohnungen. Auch Telefon- Internet- und Fernsehanschlüsse seien keine notwendigen Ausstattungsmerkmale – nicht einmal ein Briefkasten sei nötig. Der Verein muss folglich die geforderte Grundsteuer an das Finanzamt entrichten, auch wenn das den gemeinnützigen Zweck des Vereins finanziell gefährdet. (tku)
BFH, Urteil vom 26.08.2020 – II R 39/18
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