Krankenkasse lehnt Kostenübernahme ab
Die gesetzliche Krankenkasse des Jungen lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für einen Begleithund ab. Die Krankenkasse gab an, dass die Anschaffung eines Haustieres nicht in ihren Aufgabenbereich falle. Daraufhin kauften die Pflegeeltern des Jungen einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Für eine derartige Ausbildung können jedoch bis zu 30.000 Euro anfallen. Die Krankenkasse lehnte die Forderung der Pflegeeltern ab. Daraufhin erhoben diese stellvertretend für ihr Pflegekind Klage gegen die Krankenkasse.
Prozessverlauf
Das Sozialgericht Stade war erstinstanzlich zu der Entscheidung gelangt, dass die Krankenkasse die Kosten für die Ausbildung des Begleithundes zu übernehmen habe. Dies begründete das Gericht damit, dass dem Jungen somit der Kontakt mit Gleichaltrigen und der Schulbesuch ermöglicht werde. Außerdem verbessere der Begleithund auch die Fähigkeiten des Jungen zu sehen, zu gehen und zu hören. Gerade wenn die Gegenwart des Hundes dazu führt, dass er sich sicherer im Straßenverkehr bewegt und nicht mehr einfach wegläuft, sei dieses Hilfsmittel notwendig und müsse übernommen werden.
Begleithund ist kein Hilfsmittel des Behinderungsausgleichs
Das LSG Celle sah dies jedoch anders. Im durch die Krankenkasse angestrebten Berufungsverfahren urteilte das LSG, dass es sich bei einem Begleit- oder Assistenzhund nicht um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handele. Bei einem Hilfsmittel des Behinderungsausgleichs gehe es vornehmlich darum, Funktionsverluste des Hilfsbedürftigen auszugleichen. Das spiele bei dem Begleithund jedoch nur eine nachrangige Rolle. Es sei zwar tatsächlich so, dass der Hund eine positive Wirkung auf den Jungen habe. Jedoch sei die förderliche Wirkung allein kein ausreichendes Argument, um die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung zu rechtfertigen. Der Beistand eines Haustieres erschließe kein Grundbedürfnis, weshalb es sich nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V handeln könne. (tku)
LSG Celle, Urteil vom 18.02.2020, Az.: L 16 KR 253/18;
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