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Steuern & Recht
5. Mai 2022
Kein Grundsteuererlass für marode Tennisanlage
heruntergekommene Villa mit den Resten eines Tennisplatzes, Tazacorte, La Palma, Kanarische Inseln, Spanien

Kein Grundsteuererlass für marode Tennisanlage

Die Eigentümer eines mit einer sanierungsbedürftigen Sporthalle bebauten Grundstücks haben keinen Anspruch auf Grundsteuererlass. Dass und warum dies so ist, hat vor Kurzem das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Per Zwangsversteigerung haben im Jahr 2019 mehrere Personen ein mit einer Tennishalle, einem Clubbistro samt Wohnung und drei Außentennisplätzen bebautes Grundstück erworben. Die von ihnen anschließend beabsichtigte Nutzung als Verkaufs- und Lagerfläche wurde ihnen inzwischen bestandskräftig untersagt. Kurz nach dem Erwerb beantragten sie den Erlass der Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2019 mit dem Argument, das Objekt sei für sie nahezu wertlos, weil es aufgrund der Sanierungsbedürftigkeit nicht möglich sei, die Tennisanlage zu betreiben und alles deshalb im Leerstand verbleibe.

Der Grundsteuererlass wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Eigentümer die Minderung des Rohertrags beim betreffenden Objekt selbst zu vertreten hätten, weil sie das Grundstück in Kenntnis des schlechten baulichen Zustands zur Sanierung erworben hätten. Somit sei ihnen der daraus resultierende Leerstand und Mietausfall selbst zuzurechnen.

Minderung des Rohertrags darf nicht selbst verschuldet sein

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (VG) hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf den begehrten Grundsteuererlass. Voraussetzung für einen Grundsteuererlass wegen Rohertragsminderung des Steuergegenstands sei unter anderem nämlich, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht selbst zu vertreten habe.

Kläger waren sich des Sanierungsbedarfs bewusst

Die Kläger im konkreten Fall jedoch hätten die Ertragsminderung aufgrund eigener Willensentschließung herbeigeführt und sehenden Auges in Kauf genommen, indem sie das Objekt in vollem Bewusstsein der Unrentabilität einer weiteren bestimmungsgemäßen Nutzung als Tennisanlage sowie der Sanierungsbedürftigkeit erworben hätten. Die Unwirtschaftlichkeit des Betriebs der Tennisanlage habe sich für die Kläger eindeutig aus dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Verkehrswertgutachten ergeben, dies hätten die Kläger auch selbst bestätigt. Das Gutachten habe ausdrücklich auf die erforderlichen erheblichen Investitionen, die geringen Aussichten auf Umsatzsteigerung sowie den Bau- und Unterhaltungszustand inklusive Bauschäden bzw. Baumängel hingewiesen.

Unternehmerische Entscheidung für Grundsteuer irrelevant

Der Entschluss der Kläger, das Objekt zu sanieren und wenn möglich als Verkaufs- und Lagerfläche zu nutzen, stelle im Hinblick auf die Ertragssituation eine in die Risikosphäre der Kläger fallende unternehmerische Entscheidung dar, die nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erhebung der Grundsteuer mit ihrem Charakter als Objekt- und nicht Ertragssteuer irrelevant sei. Aus der Gesetzesbegründung ergäbe sich nämlich, dass unter anderem nicht Ertrag bringende Grundstücke von der Erlassregelung ausdrücklich ausgenommen seien. Ebenso wenig komme zugunsten der Kläger ein Grundsteuererlass aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen. (ad)

VG Koblenz, Urteil vom 05.04.2022 – 5 K 932/21.KO

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