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29. Januar 2020
Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Kündigung

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Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Kündigung

Wenn eine Mail mit Drohungen zu einer Kündigung führt, kann der Rechtsschutzversicherer die Rückzahlung der für die Kündigungsschutzklage geleisteten Zahlungen fordern. So lautet ein Beschluss des OLG Dresden in einem Fall, in dem der Gekündigte angeblich nur eine gütliche Einigung anstreben wollte.

Die Rechtsschutzversicherung soll einen Versicherten vor überbordenden Kosten in einem Gerichtsverfahren bewahren. Doch vorsätzlich herbeigeführte rechtswidrige Fälle sind vom Versicherungsschutz normalerweise ausgeschlossen. Doch ob dieser Ausschluss greift, kann nicht immer so leicht beantwortet werden. Im Prozess um eine Kündigungsschutzklage musste schließlich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden eine Entscheidung fällen.

Kündigung nach Drohungen per Mail

Ein Mann hatte in seiner E-Mail-Korrespondenz mit seiner damaligen Arbeitgeberin mehrmals Drohungen ausgesprochen. Die Arbeitgeberin hatte ihrem Mitarbeiter daraufhin mehrere Kündigungen zukommen lassen.

Versicherer übernimmt Kosten

Der Mann reichte gegen die Kündigungen Klage ein. Sein Rechtsschutzversicherer übernahm die Kosten im Verfahren sowie jene für die Widerspruchsverfahren, die der Mann gegen das Integrationsamt aufnahm. Die Behörde hatte den Kündigungen jeweils zugestimmt. Sowohl seine Klage als auch seine Widerspruchsverfahren blieben erfolglos.

Versicherer fordert Rückzahlung

Der Versicherer forderte schließlich die Rückzahlung des für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Betrags. Das Verfahren hatte schließlich deutlich gemacht, dass es aufgrund der Drohungen gegenüber seiner Arbeitgeberin zur Kündigung gekommen war. Da er den Rechtsschutzfall somit, nach Ansicht des Versicherers, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte, ging das Unternehmen davon aus, dass der Mann gemäß Vertragsverhältnis zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet ist.

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