Die Rechtsschutzversicherung soll einen Versicherten vor überbordenden Kosten in einem Gerichtsverfahren bewahren. Doch vorsätzlich herbeigeführte rechtswidrige Fälle sind vom Versicherungsschutz normalerweise ausgeschlossen. Doch ob dieser Ausschluss greift, kann nicht immer so leicht beantwortet werden. Im Prozess um eine Kündigungsschutzklage musste schließlich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden eine Entscheidung fällen.
Kündigung nach Drohungen per Mail
Ein Mann hatte in seiner E-Mail-Korrespondenz mit seiner damaligen Arbeitgeberin mehrmals Drohungen ausgesprochen. Die Arbeitgeberin hatte ihrem Mitarbeiter daraufhin mehrere Kündigungen zukommen lassen.
Versicherer übernimmt Kosten
Der Mann reichte gegen die Kündigungen Klage ein. Sein Rechtsschutzversicherer übernahm die Kosten im Verfahren sowie jene für die Widerspruchsverfahren, die der Mann gegen das Integrationsamt aufnahm. Die Behörde hatte den Kündigungen jeweils zugestimmt. Sowohl seine Klage als auch seine Widerspruchsverfahren blieben erfolglos.
Versicherer fordert Rückzahlung
Der Versicherer forderte schließlich die Rückzahlung des für die Rechtsverfolgung aufgewendeten Betrags. Das Verfahren hatte schließlich deutlich gemacht, dass es aufgrund der Drohungen gegenüber seiner Arbeitgeberin zur Kündigung gekommen war. Da er den Rechtsschutzfall somit, nach Ansicht des Versicherers, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hatte, ging das Unternehmen davon aus, dass der Mann gemäß Vertragsverhältnis zur Rückzahlung der geleisteten Beiträge verpflichtet ist.
Seite 1 Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Kündigung
Seite 2 Gekündigter widerspricht Rückzahlungsaufforderung
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können