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29. Januar 2020
Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Kündigung

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Kein Rechtsschutz bei Klage gegen Kündigung

Gekündigter widerspricht Rückzahlungsaufforderung

Das sah der Gekündigte anders. Vor dem Landgericht Leipzig gab er an, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Schließlich sei ihm nicht bewusst gewesen, dass seine E-Mail eine Kündigung auslösen und somit Kosten verursachen würde, die der Rechtsschutzversicherer dann zu übernehmen habe. Das Landgericht entschied jedoch zugunsten des Versicherers und verlangte, dass der Mann den geforderten Betrag begleichen müsse.

OLG sieht Vorsatz gegeben

Vor dem OLG Dresden hatte die Beschwerde des Mannes gegen das Urteil keinen Erfolg. Das Gericht sah in seinem Handeln sehr wohl Vorsatz. Gerade seine zweite Mail an seine Arbeitgeberin stelle unter Umständen eine versuchte Erpressung dar. Hierin hatte er versucht, sich durch die Drohung von Schadensersatzforderungen eine Abfindung zu sichern und aus dem Unternehmen auszuscheiden. Ihm müsse dabei klar gewesen sein, dass sein Handeln sowohl ein rechtliches Nachspiel als auch eine Kündigung zur Folge haben könne.

Widersprüche in den Aussagen

Außerdem erkannte das Gericht innerhalb der Aussagen des Mannes Widersprüche. Einerseits hatte er angegeben, dass seine Mail lediglich der Versuch einer gütlichen Einigung sein sollte und nur unglücklich formuliert gewesen sei. Andererseits führte er die Formulierung und den Versand seiner Mails auf den Einfluss von Alkoholkonsum und Medikamenteneinnahme zurück. Wie der E-Mail-Versand einer gütlichen Einigung zuträglich sein sollte, jedoch nur unter Alkoholeinfluss zustande kommen konnte, erschloss sich dem Gericht nicht. Der Mann wurde folglich dazu verpflichtet, die Zahlungen seines Versicherers zu erstatten. (tku)

OLG Dresden, Beschluss vom 14.10.2019, Az.: 4 W 818/19

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