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Steuern & Recht
1. September 2017
Kein Schadenersatz trotz Verletzung der Dokumentationspflicht

Kein Schadenersatz trotz Verletzung der Dokumentationspflicht

Verletzt ein Makler seine Pflicht zur Beratungsdokumentation, hat der Kunde nicht zwingend Anspruch auf Schadenersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden klargestellt.

Kunden eines Versicherungsmaklers können Schadenersatzanspruch nicht damit begründen, dass der Makler seine Pflicht zur Dokumentation der Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung verletzt habe. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hervor. Eine solche Pflichtverletzung führt demnach nur zu einer Umkehr der Beweislast, aber nicht zu einem eigenständigen Schadenersatzanspruch. Dies gilt zum einen, wenn überhaupt keine Beratungsdokumentation vorgelegt wird. Zum anderen aber auch, wenn die vorhandene Dokumentation nicht ausweist, dass beraten wurde. Dann muss der Makler laut dem Gericht nachweisen, dass er trotzdem mündlich beraten hat.

Makler muss nicht über Anfechtungspraxis des Zielversicherers beraten

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Kunde gegen seine Versicherungsmaklerin wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Dresden gab der Kläger an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Zielversicherung ihn nur akzeptieren würde, wenn er vollständig gesund sei. Darauf hätte ihn die Maklerin hinweisen müssen, weil somit das Risiko einer nachträglichen Anfechtung wegen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen erhöht sei. Mangels Beratungsdokumentation träfe die Versicherungsmaklerin die Beweislast.

Das Gericht betonte, dass der Makler von sich aus weder verpflichtet ist über die Risikobewertungs- noch über die Anfechtungspraxis des Zielversicherers bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen zu beraten. Der Makler muss den Kunden lediglich auf den Hinweis in den Antragsunterlagen aufmerksam machen, welcher besagt, dass die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten sind. Erst wenn der Kunde einen gesteigerten Beratungsbedarf signalisiert, muss er weitere Auskünfte in diese Richtung erteilen. (tos)

OLG Dresden, Urteil vom 21.2.2017, Az.: 4 U 1512/16