Entscheidet sich ein Unfallgeschädigter nach einem wirtschaftlichen Totalschaden freiwillig für den Kauf eines deutlich höherwertigen Neuwagens, kann er daraus keine längere Nutzungsausfallentschädigung ableiten. Das hat das Landgericht Regensburg (LG) mit einem kürzlichen Urteil entschieden.
Vom Totalschaden eines Gebrauchtwagens zum Neuwagen
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der gebrauchte VW Golf des Klägers einen Totalschaden. Das Gutachten bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 10.900 Euro und den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf 1.800 Euro. Anstatt ein gleichwertiges Gebrauchtfahrzeug zu erwerben, bestellte der Kläger einen neuen VW T-Roc zum Listenpreis von rund 42.500 Euro. Aufgrund erheblicher Lieferverzögerungen erhielt er das Fahrzeug erst rund zehn Monate später und verlangte Nutzungsausfall für insgesamt 293 Tage sowie die angefallenen Überführungskosten für den Neuwagen.
Versicherer leistet nur begrenzten Nutzungsausfall
Der Kläger trug vor, trotz intensiver Suche auf dem Gebrauchtwagenmarkt kein mit seinem verunfallten VW Golf VII vergleichbares Ersatzfahrzeug gefunden zu haben. Angesichts des berufsbedingten Zeitdrucks seien ihm weitergehende Recherchen nicht zumutbar gewesen. Der schließlich bestellte Neuwagen sei funktional durchaus mit dem mangelfreien und frisch hauptuntersuchten Unfallfahrzeug vergleichbar. Dies werde zudem dadurch unterstrichen, dass die Leasingrate des verunfallten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar höher gewesen sei als die des neuen Fahrzeugs. Die verzögerte Auslieferung des Ersatzfahrzeugs falle nach Auffassung des Klägers außerdem nicht in seinen Risikobereich.
Die mit der Schadenregulierung beauftragte Gesellschaft des Kfz-Haftpflichtversicherers bewertete den Fall hingegen anders. Sie erkannte lediglich eine Nutzungsausfallentschädigung für 30 Tage an und lehnte zudem die vollständige Erstattung der Überführungskosten ab. Gleichzeitig zog sich die Regulierung des Fahrzeugschadens über mehrere Monate hin.
Gericht stellt objektive Wiederbeschaffungsdauer in den Mittelpunkt
Das LG Regensburg sprach dem Kläger zwar einen weitergehenden Nutzungsausfall zu, begrenzte diesen jedoch auf insgesamt 131 Tage. Maßgeblich war dabei nicht die tatsächliche Lieferzeit des Neuwagens, sondern die objektiv erforderliche Dauer der Schadenbeseitigung.
Höherwertige Ersatzbeschaffung geht zulasten des Geschädigten
Nach Auffassung des Gerichts steht es einem Geschädigten zwar grundsätzlich frei, statt eines gleichwertigen Gebrauchtwagens ein Neufahrzeug oder ein anderes Fahrzeugmodell zu erwerben. Das Schadenrecht ersetzt jedoch nur den Aufwand, der zur Naturalrestitution erforderlich ist. Entscheidet sich der Geschädigte bewusst für eine wirtschaftlich deutlich aufwendigere Ersatzbeschaffung, können die dadurch entstehenden Verzögerungen dem Schädiger grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Im konkreten Fall bedeutete dies: Wer nach dem Totalschaden eines Gebrauchtwagens einen erheblich teureren Neuwagen bestellt, kann die lange Lieferzeit nicht vollständig zulasten des Haftpflichtversicherers geltend machen. Nach der Beweisaufnahme war das Gericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen überzeugt, dass ein wirtschaftlich vergleichbares Gebrauchtfahrzeug bereits innerhalb von 14 Tagen hätte beschafft werden können. Die darüber hinausgehende Wartezeit auf den Neuwagen war daher nicht ersatzfähig.
Zur Begründung verwies das Gericht auf das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 BGB) sowie die Schadenminderungspflicht (§ 254 BGB). Danach ist die Nutzungsausfallentschädigung auf den Zeitraum begrenzt, der objektiv für die Reparatur oder die Beschaffung eines wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen wäre.
Verzögerte Regulierung verlängert Anspruch
Zugleich berücksichtigte das Gericht die verzögerte Schadenregulierung durch den Haftpflichtversicherer. Dieser zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand erst 117 Tage nach dem Unfall aus. Da ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Ersatzbeschaffung durch die Aufnahme eines Kredits vorzufinanzieren, durfte ihm diese Verzögerung nicht zum Nachteil gereichen. Deshalb erweiterte das Gericht den ersatzfähigen Zeitraum des Nutzungsausfalls entsprechend. Im Ergebnis sprach es dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 131 Tage zu statt der vom Versicherer regulierten 30 Tage. (bh)
LG Regensburg, Urteil vom 23.12.2025 – Az: 61 O 319/25
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