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8. Juni 2021
Kfz-Haftpflichtversicherung: Die recycelte Schadensersatzklage
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Kfz-Haftpflichtversicherung: Die recycelte Schadensersatzklage

Kann ein Unfallgeschädigter nach einem erfolglosen Verfahren gegen einen Kfz-Fahrer und den Fahrzeugversicherer ein weiteres Mal klagen – diesmal gegen den Kfz-Halter? Dem BGH zufolge kommt es dabei auf die Gründe der Klageabweisung im Vorverfahren an.

Ein Mann hatte 2015 den VW Touran seiner Schwiegermutter am rechten Straßenrand in einer Kurve geparkt und die Fahrertür geöffnet. Ein anderer Mann fuhr mit einem Pkw der Marke Hyundai an dem Fahrzeug vorbei, musste dazu auf die Gegenfahrbahn ausweichen und stieß hier mit einem entgegenkommenden Motorrad zusammen.

Vorverfahren in zwei Instanzen abgewiesen

In dem daran anschließenden Rechtsstreit verlangte die Ehefrau des Hyundai-Fahrers zunächst Schadensersatz sowohl vom VW-Fahrer als auch vom Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage jedoch ab, da die Klägerin ihre Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Hyundai nicht konkret dargelegt habe. Auch im Berufungsverfahren scheiterte die Frau deshalb.

Zweites Verfahren bis zum BGH

Doch die Klägerin versuchte es ein weiteres Mal. Mit einer erneuten Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht versuchte sie nun gegen den Kfz-Halter des VW Touran vorzugehen – die Schwiegermutter des Fahrers. Diesmal standen die Eigentümerverhältnisse zwar fest, aber die Klage wurde dennoch als unzulässig abgewiesen. Dem vorhergegangenen Urteil aus dem Verfahren gegen Fahrer und Versicherer komme Bindungswirkung zu. Ebenso entschied das Landgericht im Berufungsprozess. Der Fall landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Versicherer kann nicht zweimal in die Pflicht genommen werden

Der BGH entschied nun, dass eine Klage gegen den Halter zumindest dann ausgeschlossen ist, wenn zuvor bereits gegenüber dem Versicherer aufgrund der Halterhaftung erfolglos Schadensersatz geltend gemacht wurde. Andernfalls könnte das Versicherungsunternehmen selbst nach einem günstigen Urteil über den Umweg einer Klage gegen den Halter trotzdem noch verpflichtet werden, Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hätte sozusagen zwei Versuche, erfolgreich gegen den Versicherer vorzugehen.

Entscheidung in der Sache kommt Bindungswirkung zu

Die Begründung der Frau, ihrer vorhergehenden Klage komme keine Bedeutung zu, da sie nur deshalb abgewiesen worden sei, weil sie ihre Eigentümerstellung bezüglich des beschädigten Fahrzeugs nicht habe darlegen können, ließ der BGH nicht gelten. Die Abweisung der Klage sei aus materiell-rechtlichen Gründen erfolgt. Die erneute Klage sei deshalb unzulässig. Der Frau stehe dementsprechend kein Schadensersatz zu. (tku)

BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 883/20

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