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3. April 2024
KI in der Assekuranz: Blick auf den rechtlichen Rahmen

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KI in der Assekuranz: Blick auf den rechtlichen Rahmen

KI in der Assekuranz: Blick auf den rechtlichen Rahmen

Aktuelle Rechtsfragen

Für viele der bereits bekannten Rechtsfragen zeichnet sich jedoch zumindest eine Tendenz ab. So besteht beispielsweise weitgehend Einigkeit, dass sich die Verwender von KI-Systemen durch diese generierte Erklärungen als eigene zurechnen lassen müssen, auch wenn deren Inhalt von ihrem Vorstellungsbild abweicht. Zudem ist man sich im Ergebnis einig, dass es aktuell schlicht technisch noch nicht möglich ist, dass Versicherer und Vermittler ihre Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stets gesetzeskonform durch eine KI erfüllen. Das VVG verbietet zwar deren Einsatz nicht. Die aktuellen KI-Systeme, selbst fortschrittliche große Sprachmodelle wie ChatGPT, können jedoch zumindest komplexere und atypische Beratungssituationen noch nicht zuverlässig bewältigen, sogar wenn die KI versicherungs- und unternehmensspezifisch nachtrainiert wurde.

Wie steht es um die Haftung?

Mit Blick auf eine Haftung für durch KI verursachte Schäden, etwa solche durch eine Falschberatung, können die Verwender weiterhin erfolgreich den Einwand entgegenhalten, dass die konkrete schadenstiftende „Entscheidung“ der KI deren autonomer Fortentwicklung geschuldet und nicht vorhersehbar gewesen sei. Daran wird wohl auch die geplante KI-Haftungsrichtlinie nichts ändern. Speziell für die Beratung könnte jedoch gleichwohl eine Einstandspflicht über die sogenannte „versicherungsrechtliche Erfüllungshaftung“ drohen. Diese sieht vor, dass der Versicherer unabhängig von einem Verschulden unrichtige Erklärungen seiner Agenten oder Angestellten über den Inhalt des Vertrags immer dann gegen sich gelten lassen muss, wenn der Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit des Erklärungsinhalts vertrauen durfte. Während der weit überwiegende Teil der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung zu Recht annimmt, dass dieses Rechtsinstitut mit der Neukodifikation des VVG von 2007 abgeschafft wurde, wollen einzelne Oberlandesgerichte und Vertreter des Schrifttums an ihm festhalten. Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, könnte die nicht vorhersehbare Falschinformation durch KI-Berater sogar das vorrangige Anwendungsfeld dieser eigentlich schon totgesagten Rechtsfigur sein.