Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Ehepaar für die Betreuung seiner minderjährigen Tochter einen Kindergartenbeitrag in Höhe von 926 Euro zahlte. Zugleich erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 Euro. Das Finanzamt kürzte nun die vom Ehepaar mit seiner Einkommensteuererklärung in voller Höhe geltend gemachten Sonderausgaben um den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss. Dagegen klagten die Eheleute, hatten damit aber keinen Erfolg. Der BFH bestätigte das finanzgerichtliche Urteil.
Sonderausgaben setzen Aufwendungen voraus
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG können Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen nach der gesetzlichen Regelung aber Aufwendungen voraus. Der BFH vertrat die Ansicht, dass als Sonderausgaben daher nur solche Ausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG), werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert. Damit würden auch unberechtigte Doppelbegünstigungen vermieden. Die Kürzung der Sonderausgaben um die steuerfreien Arbeitgeberleistungen erfolge gleichermaßen bei verheirateten als auch bei unverheirateten Elternteilen.
BFH, Beschluss vom 1.04.2021, Az.: III R 30/20
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