Auf Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen Steuerpflichtige nicht nur Kapitalertragssteuer abführen, sondern auch Kirchensteuer. Das gilt zumindest dann, wenn sie einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft angehören, die eine Kirchensteuer erhebt.
Kirchensteuer zu hoch festgesetzt?
Ein Ehepaar zeigte sich mit der Höhe der veranschlagten Kirchensteuer jedoch nicht zufrieden. Die beiden sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt. Das Paar erzielte 2015 der tariflichen Einkommenssteuer unterliegende Einkünfte von ungefähr 370.000 Euro und zusätzlich Kapitaleinkünfte in Höhe von 250.000 Euro, die dem gesonderten Einkommenssteuersatz von 25% unterworfen wurden. Daraus ergab sich eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 Euro.
Begrenzung auf 4% gefordert
Das Ehepaar beantragte nun gegenüber dem Finanzamt, die Kirchensteuer auf 4% des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen. Diesen Wert habe die römisch-katholische Kirche durch eine bischöfliche Anordnung als Kirchensteuerhöchstbetrag auf zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die besteuerten Kapitaleinkünfte gemäß § 32d EStG fielen nach Ansicht der Behörde nicht unter diese Begrenzung. Der Fall landete vor Gericht.
Wille des Gesetzgebers entscheidend
Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage des Ehepaars ab. Die mit der Progression der Einkommenssteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer treffe alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen. Das sei vom Gesetzgeber so gewollt.
Kein Anspruch durch Kirchensteuerrecht
Auch aus dem Kirchensteuerrecht ergebe sich kein Anspruch auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer. Des Weiteren sei auch die angeführte bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Steuerteilerlass zu begründen.
Bischöfliche Anordnung als Rechtsgrundlage fraglich
Ob die Anordnung überhaupt als gesetzliche Grundlage geeignet sei, ließ das FG Münster offen. Jedenfalls lägen die in der Anordnung genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die Beträge, die dem Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegen, bei der Kappung außer Acht blieben. Zum anderen wären die Kapitaleinkünfte in die Bemessungsgrundlage für den Kappungsbetrag von 4% einzubeziehen, wodurch der Höchstbetrag noch oberhalb der festgesetzten Kirchensteuer läge. (tku)
FG Münster, Entscheidung vom 15.06.2021 – 4 K 1768/20 Ki
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