Pfändungsfreibeträge
Die ZPO sieht Pfändungsgrenzen nur für „Arbeitseinkommen“ vor. Lange war fraglich, ob die Leistungen aus der BU-Rente hierunter erfasst werden. Allerdings hat der BGH entschieden, dass Berufsunfähigkeits-Renten ebenso wie Arbeitseinkommen oder die Altersrente behandelt werden und unter die monatliche Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO fallen (BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 189/09).
Der Pfändungsschutz sieht drei Elemente zur Bemessung der Pfändungsfreibeträge vor: den Grundfreibetrag, die Erhöhung des Freibetrags, wenn der Schuldner für andere Personen unterhaltspflichtig ist und Vollstreckungsbeschränkungen, falls mehr verdient wird, als durch die Freibeträge geschützt ist. Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen für BU-Leistungen werden jährlich an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das Existenzminimum angepasst.
Gilt die Pfändungstabelle auch bei Selbstständigkeit oder Freiberuflern? Nein, für Selbstständige existiert kein vergleichbarer automatischer, gesetzlicher Pfändungsschutz für das laufende Einkommen. Das Problem bei der Selbstständigkeit ist, dass die Einnahmen Bruttoeinnahmen sind. Sie fallen daher inhaltlich nicht direkt unter den Begriff „Arbeitseinkommen“. Allerdings muss das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag aber so viel Geld belassen, wie es ihm nach „freier Schätzung“ im Falle einer angestellten Tätigkeit verbleiben würde.
BU-Leistungen und deren Pfändbarkeit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung pfändbar sein können, jedoch den gleichen Schutz wie Arbeitseinkommen genießen. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner trotz Pfändung ein Existenzminimum zur Verfügung hat. Ausnahmsweise kann die Berufsunfähigkeitsrente von Selbstständigen je nach Ausgang einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegebenenfalls teilweise den Pfändungsschutzvorschriften unterliegen, wenn dieser auch als Arbeitnehmer, also als abhängig Beschäftigter, tätig ist.
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