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8. Februar 2021
Kommt der Provisionsdeckel doch oder ist es nur heiße Luft?

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Kommt der Provisionsdeckel doch oder ist es nur heiße Luft?

Aktuell ist ein inoffizieller Referentenentwurf des BMF im Umlauf, der einen Provisionsdeckel in der Restschuldversicherung vorsieht. Doch Branchenverbände fürchten die Einführung eines allgemeinen Provisionsdeckels durch die Hintertür. Im Entwurf selbst finden sich einige Indizien für diese Annahme.

Im koalitionsinternen Streit um den Provisionsdeckel hatte sich zuletzt ein Kompromiss abgezeichnet, wie er beispielsweise vom Finanzausschussmitglied Lothar Binding (SPD) vertreten wurde. Der Kompromiss könne darin bestehen, ausschließlich die Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung zu deckeln und die Lebensversicherung einstweilen außen vor zu lassen (AssCompact berichtete).

Provisionsdeckel soll Missstand beheben

Nun kursiert seit 03.02.2021 ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF), der scheinbar genau diesen Kompromiss umsetzen soll. Ihm ist zu entnehmen, dass eine Deckelung der Abschlussprovisionen in der Restschuldversicherung nach Ansicht des BMF geboten ist, um den teilweise unverhältnismäßig hohen Provisionen in diesem Bereich beizukommen. Informationen der BaFin zufolge, erhielten einige Kreditinstitute bei Vermittlung einer Restschuldversicherung schließlich sogar mehr als 50% der mit dem Darlehensnehmer vereinbarten Versicherungsprämie als Provision beziehungsweise Vergütung. Dieser Wildwuchs in der Provisions- und Vergütungspolitik stelle einen Missstand dar, der die Darlehensnehmer finanzielle stark belaste und dringend behoben werden müsse.

Weitergehende Regulierung im Entwurf

Doch der Teufel steckt im Detail und gerade in den Details des vorgelegten Entwurfs finden sich mehrere fragwürdige Passagen, die den Eindruck erwecken, dass es in dem Papier in Wahrheit nicht nur um die Restschuldversicherung gehen soll.

Bestands- und Abschlussprovisionen sollen gleichgesetzt werden

So lehnt der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) den Entwurf des BMF mit der Begründung ab, die Vergütung von Vermittlern werde beschränkt. Dazu wird beispielsweise in §7 Nr. 34c VAG-E kurzerhand der Begriff der Abschlussprovision neu definiert. Dem Entwurf zufolge sollen von nun an auch Bestandsprovisionen unter die Neudefinition von Abschlussprovisionen fallen und dementsprechend gekürzt werden, da auch sie „an den Erfolg einer vorausgegangenen Vermittlungstätigkeit angeknüpft“ seien. Der BVK gibt zu bedenken, dass diese Neudefinition bei der beabsichtigten Regulierung der Restschuldversicherung nichts zu suchen habe.

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