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19. September 2019
Kranke Kinder auf der Arbeit führten zu fristloser Kündigung

Kranke Kinder auf der Arbeit führten zu fristloser Kündigung

Wenn man seine Kinder mit auf die Arbeit nimmt und damit gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt, ist dies kein ausreichender Anlass für eine fristlose Kündigung. So urteilte zumindest das Arbeitsgericht Siegburg.

Wenn Kinder plötzlich erkranken, stellt das berufstätige Eltern häufig vor besonders gravierende Probleme. Kurzfristig sollen sie eine anderweitige Betreuung arrangieren. Oft müssen dann die eigenen Eltern in die Bresche springen, wenn man nicht selbst zuhause bleiben möchte oder kann. Wenn man sich dann nicht mehr zu helfen weiß und die Kinder mit zur Arbeit nimmt, kann das jedoch auch vor dem Arbeitsgericht enden.

Mutter nimmt kranke Kinder mit auf die Arbeit

In dem konkreten Fall handelte es sich um eine Altenpflegerin, die sich noch in der Probezeit befand. Während der Arbeitszeit wurde sie informiert, dass ihre Kinder erkrankt seien. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass die Kinder betreuungsbedürftig sind. Die Mutter der Kinder ging ihrer Arbeit jedoch weiterhin nach und nahm die erkrankten Kinder einfach zeitweise mit.

Ein paar Tage später wurde die Mutter dann selbst krank und musste ihrer Arbeitgeberin mitteilen, dass sie zum Arzt gehen müsse und voraussichtlich nicht arbeitsfähig sein würde. Der Arzt schrieb die Angestellte am Folgetag krank, aufgrund des Verdachts auf Grippe. Dieser Verdacht wurde später bestätigt.

Wenig später erhielt die Angestellte eine fristlose Kündigung ihrer Arbeitgeberin mit dem Verweis darauf, dass sie ihre Kinder zur Arbeit mitgenommen hatte. Die Mutter erhob daraufhin Klage gegen die fristlose Kündigung und forderte, dass die gesetzliche Kündigungsfrist im Rahmen der Probezeit von zwei Wochen eingehalten werden soll.

Abmahnung wäre ausreichend gewesen

Das Arbeitsgericht gab der Klage der Mutter mit Urteil vom 04.09.2019 statt. Das Gericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt werden dürfe. Das Verhalten der Klägerin war ein Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, da sie die Ansteckungsgefahr gegenüber ihren älteren Patienten in Kauf genommen hatte und auch aus versicherungsrechtlichen Gründen war ihr Verhalten zu beanstanden. Aber eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht gerechtfertigt. Auch eine Abmahnung hätte in einem solchen Fall genügt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Arbeitgeberin kann noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. (tku)

AG Siegburg, Urteil vom 04.09.2019, Az.: 3 Ca 642/19

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