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26. März 2021
Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren

Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren

Krankengeld wird auf das Elterngeld Plus angerechnet, das Eltern beziehen können, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Durch die Anrechnung kann sich das Elterngeld Plus jedoch bis auf das Mindestelterngeld reduzieren.

Elterngeld Plus wird an Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Wenn aber das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsbedingt wegfällt, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem fünften Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem neunten Lebensmonat des Kindes aber kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den neunten Lebensmonat ihres Kindes. Für den zehnten bis zwölften Lebensmonat erhielt sie dann nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro.

Anrechnung wie auf das Basiselterngeld

Das Bundessozialgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Landessozialgerichts nun bestätigt. Krankengeld wird auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer. Allerdings gibt es eine Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sieht das Gesetz hingegen nicht vor. (ad)

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 18.03.2021, Az.: B 10 EG 3/20 R

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