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2. Mai 2022
Krankenkasse: Cannabisversorgung unterliegt Bedingungen
The bottles of the cbd oil with the aesculapian staff on the table. 3d illustration.

Krankenkasse: Cannabisversorgung unterliegt Bedingungen

Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung können gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen. Allerdings ist dies nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wie das Hessische Landessozialgericht klargestellt hat.

Ein 70-jähriger Versicherter hat gegenüber seiner Krankenkasse die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten beantragt und damit argumentiert, dass er nur damit seinen Drang zum Alkoholkonsum kompensieren könne. In den vergangenen 15 Jahren habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ erfolgreich kontrollieren können. Der Eigenanbau sei ihm allerdings mittlerweile untersagt worden.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab und verwies den Versicherten auf die Möglichkeit einer Entwöhnungstherapie.

Bei Alkoholsucht sind Standardtherapien verfügbar

Auch die Richter des Hessischen Landessozialgerichts und der Vorinstanz verneinten einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabis für den 70-Jährigen: Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung könnten zwar gegenüber ihrer Krankenkasse eine Versorgung mit Cannabis beanspruchen, Voraussetzung sei allerdings, dass sie nicht mit einer Standardtherapie behandelt werden könnten. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien aber unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden. Der behandelnde Arzt habe nicht substantiiert begründet, dass die Standardtherapien im konkreten Fall nicht zur Anwendung kommen könnten.

Aspekte der persönlichen Lebensführung sind zweitrangig

Der Versicherte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung vorübergehend nicht erwerbstätig sein könne. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe, nicht hingegen Aspekte der persönlichen Lebensführung und vermeidliche Schwierigkeiten im Berufsleben. Die Revision wurde nicht zugelassen. (ad)

Hessisches LSG, Urteil vom 28.04.2022 – Az. L 1 KR 429/20

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