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Steuern & Recht
14. August 2026
Krankenkasse darf Versicherte nicht mit Geschenken halten
Krankenkasse darf wechselwillige Versicherte nicht mit Geschenken halten

Krankenkasse darf Versicherte nicht mit Geschenken halten

Manchmal lassen sich Unternehmen einiges einfallen, um ihre Kunden zu halten. So auch eine Krankenkasse, die wechselwilligen Versicherten geldwerte Geschenke versprach. Dagegen wendete sich die konkurrierende Krankenkasse und bekam zumindest vorerst vor Gericht recht.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Versicherten, die zu einer anderen Kasse wechseln wollen, keine geldwerten Geschenke versprechen, auf die kein Anspruch besteht, nur um diese von einem Kassenwechsel abzuhalten. So lautet ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG).

Geldleistungen sollen Kassenwechsel verhindern

Eine gesetzliche Krankenkasse hatte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt und vorgetragen, dass sich ein Wettbewerber, ebenfalls eine große Krankenkasse, wettbewerbswidrig verhalte. Demnach hätte ein Versicherter bei Letzterer bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt, wurde dann aber dazu gebracht, seine Kündigung zurückzunehmen. Ihm wurde in diesem Zusammenhang ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt, auf die er nach der Satzung der Kasse keinen Anspruch gehabt hätte. Der Versicherte nahm seine Kündigung daraufhin zurück. Als sich der Versicherte später erneut für einen Wechsel entschied, folgte das gleiche Vorgehen. Doch diesmal entschied sich der Versicherte dennoch für den Wechsel.

In einem weiteren Fall kündigte ein Versicherter seine Mitgliedschaft. In einem Telefonat wurden ihm zum Teil rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung angeboten, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte.

Landessozialgericht sieht Wettbewerbsverstoß

Das LSG erkannte darin einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, es zu unterlassen, Personen, die eine Beendigung der Mitgliedschaft veranlasst haben, oder deren mitversicherten Personen, die Zahlung eines Geldbetrages zu versprechen, obwohl es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt, insbesondere die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung wäre ein Ordnungsgeld von 100.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, welche am Vorstand der Krankenkasse zu vollziehen ist, anzusetzen.

Die antragstellende Krankenkasse hatte daher zunächst einmal Erfolg. Ob die vorgetragenen Sachverhalte bewiesen werden können und damit der Erfolg von Dauer ist, muss das Bayerische LSG im noch offenen Hauptsacheverfahren entscheiden (Az. L 5 KR 159/26 KL). (bh)

Bayerisches LSG, Beschluss vom 27.07.2026 – Az: L 5 KR 126/26 ER