Die Beschwerdefälle, die bei der Geschäftsstelle des Versicherungsombudmanns eingehen, sind aus der Praxis und gerade deshalb lohnt sich immer mal wieder ein Blick in den aktuellen Jahresbericht. Denn hinter den einzelnen Beschwerden stecken Konstellationen, die Versicherungsvermittler aus ihrem Arbeitsalltag kennen. Ein Fall zeigt dabei besonders anschaulich, wie weit die Pflichten eines Versicherungsmaklers reichen.
Wenn der Makler nach dem Vertragsschluss nicht mehr hinschaut
Im konkreten Fall hatte ein Kunde über einen Versicherungsmakler einen Kfz-Versicherungsvertrag beantragt – bestehend aus Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Der Versicherer nahm den Antrag allerdings nur für die Haftpflichtversicherung an. Die Teilkaskoversicherung wurde abgelehnt. Der entsprechende Versicherungsschein ging im Original an den Kunden, eine Kopie erhielt der Makler. Zusätzlich bekam dieser zwei Schreiben des Versicherers: Darin wurde über die Ablehnung der Teilkasko informiert und zugleich darauf hingewiesen, dass die Haftpflichtversicherung lediglich mit den Mindestsummen angenommen worden war.
Der Makler unternahm daraufhin nichts. Und das wurde später zum Problem. Nach einem Glasbruch an der Frontscheibe ließ der Kunde den Schaden in einer Werkstatt beheben und reichte die Rechnung beim Versicherer ein. Der lehnte die Leistung ab: Es bestehe kein Kaskoschutz. Daraufhin nahm der Kunde den Makler in Anspruch. Sein Vorwurf: Er sei nicht darüber informiert worden, dass die gewünschte Teilkaskoversicherung gar nicht zustande gekommen war. Deshalb müsse der Makler für den Schaden beziehungsweise die Kosten des Scheibenaustauschs aufkommen.
Der Makler sah das anders. Schließlich habe der Kunde dem Versicherungsschein entnehmen können, dass die Teilkasko nicht Vertragsbestandteil geworden war. Eine entsprechende Lektüre des Versicherungsscheins sei dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zuzumuten.
Maklerpflichten enden nicht mit der Police
Die Ombudsfrau Dr. Sibylle Kessal-Wulf setzte allerdings einen anderen Schwerpunkt. Zwar hatte der Kunde den Versicherungsschein unstreitig nicht gelesen. Die Rechtsprechung verlangt von Versicherungsnehmern grundsätzlich, dass sie ihre Vertragsunterlagen prüfen. Hier kam jedoch ein entscheidender Punkt hinzu: Der Kunde hatte einen Versicherungsmakler mit seiner Interessenvertretung beauftragt. Und damit sind die Pflichten des Maklers deutlich weitergehend.
Die Ombudsfrau verwies auf einen Hinweisbeschluss des OLG Hamm vom 19.05.2017 (Az: 20 U 53/17): „Mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages ist der Auftrag des Versicherungsmaklers aber noch nicht beendet, da er auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfasst und daher als Dauerschuldverhältnis fortbesteht. So ist der Makler zur Erteilung von Hinweisen für die risikogerechte Anpassung des vermittelten Versicherungsvertrages verpflichtet. Im Rahmen der laufenden Betreuung des Versicherungsverhältnisses hat der Versicherungsmakler daher das versicherte Risiko zu überwachen, bei Risikoveränderungen den Versicherungsnehmer hierauf ungefragt hinzuweisen und auf eine Anpassung hinzuwirken. Insgesamt ist der Versicherungsmakler zur fortlaufenden und ständigen Betreuung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Er muss umgehend und unaufgefordert prüfen, ob der bestehende Vertrag den Bedürfnissen des Kunden noch entspricht.“
Am Ende musste der Makler die Beschwerde gegen sich gelten lassen und half ihr ab. (bh)
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