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28. Januar 2026
Kurze Teilrente ermöglicht keinen Wechsel von der PKV in die GKV
Kurzzeitige Teilrente ermöglicht keinen Wechsel von der PKV in die GKV

Kurze Teilrente ermöglicht keinen Wechsel von der PKV in die GKV

Kurzzeitige Teilrente öffnet keinen Weg in die Familienversicherung: Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass ein vorübergehendes Unterschreiten der Einkommensgrenze nicht ausreicht. Damit scheitert der Kläger mit seinen Wechselplänen von der PKV in die GKV.

Ehepartner können nicht über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) familienversichert werden, wenn sie ihre Altersrente nur für kurze Zeit als Teilrente beziehen, um vorübergehend unter die maßgebliche Einkommensgrenze zu fallen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies mit Urteil vom 22.01.2026 klargestellt. Grundlage der Entscheidung war noch die bis Ende 2025 geltende Rechtslage. Zum 01.01.2026 hat der Gesetzgeber die Regeln zur Familienversicherung neu gefasst und Rentnern den Zugang über die Wahl einer Teilrente vollständig versperrt, unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs. Damit soll die Solidargemeinschaft geschützt werden.

Von der PKV in die beitragsfreie Familienversicherung?

In dem entschiedenen Fall stritten sich die Beteiligten über die Durchführung einer Familienversicherung sowie über die obligatorische Anschlussversicherung des Klägers, nachdem er über einen Zeitraum von vier Monaten seine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente bezogen hatte.

Die Ehefrau des seit 1994 privat versicherten Klägers ist bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Der Kläger beanspruchte ab dem 01.07.2021 seine seit 2013 in voller Höhe bezogene Altersrente (zuletzt 1129,67 Euro) nur noch als Teilrente nach § 42 SGB VI in Höhe von 156,97 Euro. Die Beklagte lehnte die Familienversicherung des Klägers ab, weil der Verzicht auf die Vollrente nach § 46 Absatz 2 SGB I unwirksam sei. Ab dem 01.11.2021 bezog der Kläger seine Altersrente wieder als Vollrente.

Zwei Gerichte wiesen die Klage ab, bevor nun das BSG endgültig entschied, dass die beitragsfreie Familienversicherung für den Kläger nicht möglich ist.

BSG lehnt ab: Teilrentenbezug nicht dauerhaft

Das BSG begründet dies damit, dass die beitragsfreie Familienversicherung dem sozialen Ausgleich diene und voraussetze, dass der mitversicherte Angehörige aktuell und auch auf absehbare Zeit schutzbedürftig sei. Deshalb greife sie nur, wenn das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen unter einer festgelegten Grenze liege (im Jahr 2021: 470 Euro). Rentner könnten zwar frei entscheiden, ob sie ihre Altersrente vollständig oder als Teilrente beziehen und wie lange dieser Teilrentenbezug dauern soll. Die dadurch entstehende Einkommenssituation müsse jedoch eine gewisse Kontinuität aufweisen. Würde die Teilrente nur für wenige Monate gewählt, fehle es an dieser erforderlichen Dauerhaftigkeit, so das Gericht. In solchen Fällen habe die Krankenkasse bei der Einschätzung der Einkommensverhältnisse einen längeren Zeitraum zugrunde zu legen: regelmäßig etwa zwölf Monate. (bh)

BSG, Urteil vom 22.01.2026 – Az: B6a/12KR 14/24R