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25. Januar 2026
Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

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Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Haftungsgefahren für Versicherungsmakler: Aktuelle Urteile und Praxisfälle

Haftungsrisiken für Versicherungsvermittler gibt es viele. Aktuelle Urteile zeigen, dass schon kurze Beratungsgespräche, unklare Verjährungsfragen oder formale Fehler Schadenersatzforderungen nach sich ziehen können. Vorgestellt wurden sie auf dem letztwöchigen Vermittlerkongress.

Versicherungsvermittler sind einer Vielzahl von Haftungsgefahren ausgesetzt. In der Praxis treten dabei immer wieder überraschende Konstellationen zutage ebenso wie problematische Verhaltensweisen von Vermittlern selbst. Manche dieser Risiken ließen sich vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren. Hinzu kommt jedoch, dass die Rechtsprechung nicht immer einheitlich ist.

Beim jüngsten Vermittlerkongress der Kanzlei Jöhnke & Reichow wurden unter anderem Fallbeispiele zu Beratungsverzicht, Beratungsdokumentation, Verjährungsfragen sowie zu einem unleserlichen Versicherungsantrag vorgestellt.

Auch Beratungsgespräche ohne Abschluss dokumentieren

Darunter ein Fall, der die Kanzlei bereits seit fast sechs Jahren beschäftigt. Dieser war bereits einmal beim Bundesgerichtshof (BGH) und ist nun dort in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde wieder anhängig. Mit dieser wendet sich der Versicherungsmakler gegen eine Entscheidung des Oberlandesgericht (OLG) Dresden, das ihn im Dezember 2025 zum Schadenersatz verurteilt hatte. Problematisch für den Makler ist in dem Fall auch, dass er das eher kurze Beratungsgespräch zwischen ihm und einem Ehepaar, bei dem es zu keinem Versicherungsabschluss kam, nicht dokumentiert hat.

Anlass für das gemeinsame Beratungsgespräch war ein vom Versicherungsmakler versandter Fragebogen, in welchem die Eheleute angegeben hatten, Beratungsbedarf im Bereich der „Hinterbliebenen/Familien-Absicherung“ zu haben. Dieses Gespräch erfolgte im Juli 2020, also während der Coronapandemie. Zum damaligen Zeitpunkt war der Ehemann als Arzt Alleinverdiener, seine Ehefrau kümmerte sich überwiegend um die beiden Kinder. Strittig ist nun, was Inhalt des Gesprächs ist. Sicher ist nur, dass die Parteien auseinandergingen, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Nun ist der Mann verstorben und die Frau musste feststellen, dass es keine Hinterbliebenenabsicherung gibt. Ihrer Ansicht nach hatte der Versicherungsmakler damals angegeben, dass eine Risikolebensversicherung nur notwendig sei, wenn die Eheleute eine Immobilienfinanzierung zu schultern hätten. Der Versicherungsmakler schildert das Gespräch anders. Man habe eine Weile über das Thema gesprochen, aber es sei nicht zu einem Abschluss gekommen, weil die Eheleute schlichtweg keine Versicherung wollten.

Die Frau reklamierte nun Schadenersatz in Höhe einer fiktiven Todesfallleistung. Sie ermittelte den Versicherungsbedarf, der zum damaligen Zeitpunkt bestanden hätte und macht diesen Betrag zur Schadenersatz geltend. Von den geforderten 500.00 Euro wurden ihr in der Erstinstanz beim Landgericht (LG) 375.000 Euro zugesprochen. In der nächsten Instanz entschied das OLG Dresden zugunsten des Versicherungsmaklers. Weiter ging der Fall beim BGH, der den Fall an das OLG zurückverwies, da dieses die Parteien nicht persönlich angehört hatte. Und so kam es dazu, dass das OLG in der dann folgenden Verhandlung im Dezember von seinem ursprünglichen Urteil abwich und den Versicherungsmakler nun auf Schadenersatz verurteilte.

„Haftungsproblematisch seien meist die Fälle, bei denen der Interessent am Ende kein Produkt abschließt“, wusste Jens Reichow in dem Zusammenhang zu berichten. Leider zeige die Erfahrung aus der Praxis, dass genau diese Vorgänge am schlechtesten dokumentiert seien. Zudem sehe das OLG Dresden den Beratungsumfang bei einer Risikolebensversicherung und damit die Haftung des Versicherungsmaklers deutlich weiter als bislang. Es zeige deutlich, dass es auch haftungsrelevant werden könne, wenn der Makler vorschnellen Kundenentscheidungen Folge leistet.

Mehr zum Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 11.12.2025 – Az.: 3 U 79/23)

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