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12. Juni 2026
Lebensversicherung: Das ändert sich jetzt beim Widerruf
Lebensversicherung: Das ändert sich jetzt beim Widerruf

Lebensversicherung: Das ändert sich jetzt beim Widerruf

Ab dem 19.06.2026 ist es so weit: Neue Regeln beim Widerruf von Versicherungsverträgen treten in Kraft. Klare Fristen beenden den „ewigen Widerruf“, zugleich wird der Widerrufsbutton Pflicht. Von Ltzterer sind nur B2B-Anbieter ausgeschlossen.

Ab dem 19.06.2026 gelten neue Regeln für den Widerruf von Versicherungsverträgen. Der Gesetzgeber begrenzt das bisher teils unbegrenzte Widerrufsrecht und führt zugleich einen verpflichtenden Widerrufsbutton ein. Ziel ist mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und mehr Transparenz für Verbraucher.

Klare Fristen statt „ewigem Widerruf“

Künftig ist der Widerruf von Versicherungsverträgen zeitlich klar begrenzt. Die Frist beträgt nun maximal zwölf Monate und 14 Tage, bei Lebensversicherungen 24 Monate und 30 Tage. Damit endet der bislang mögliche „ewige Widerruf“, der in der Praxis über Jahre hinweg genutzt werden konnte.

Auch bei fehlerhafter, aber formal erteilter Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht künftig innerhalb dieser Fristen. Nur wenn eine Belehrung vollständig fehlt, greifen weiterhin Sonderregelungen.

Branche begrüßt die Neuregelung

Auf Versichererseite stößt die Reform auf Zustimmung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont, Ziel des Widerrufsrechts sei, Verbraucherinnen und Verbrauchern ausreichend Zeit zur Überprüfung ihrer Entscheidung zu geben – nicht jedoch, Verträge noch Jahrzehnte später rückabzuwickeln. Mit der Neuregelung werde eine zentrale Forderung der Branche umgesetzt. Auch Vermittlerverbände wie der AfW begrüßen die Änderungen.

Verbraucherschutz informiert zu Altverträgen

Für bestehende Verträge gelten die neuen Regelungen jedoch nicht. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Gerade bei Altverträgen könne ein Widerruf weiterhin finanziell vorteilhafter sein als eine Kündigung.

BdV-Vorstand Stephen Rehmke warnt davor, vorschnell zu kündigen: Viele Versicherte unterschätzten die Unterschiede und verschenkten unter Umständen Geld. Gleichzeitig mahnt der Verbraucherschutzverein zur Vorsicht gegenüber Anbietern, die offensiv eine Rückabwicklung vermitteln. Häufig entstünden dabei zusätzliche Kosten etwa für Beratung, Gutachten oder rechtliche Unterstützung – ohne sicheren Erfolg.

Widerrufsbutton wird Pflicht

Ebenfalls zum 19.06.2026 wird ein elektronischer Widerruf verpflichtend. Unternehmen, die Verträge über Online-Benutzeroberflächen mit Verbrauchern schließen, müssen künftig einen deutlich erkennbaren Widerrufsbutton bereitstellen. Grundlage ist die Neufassung von § 356a BGB.

Damit entsteht ein festes System gesetzlich geregelter Schaltflächen im digitalen Vertragsprozess: Bestellbutton, Kündigungsbutton und nun auch der Widerrufsbutton.

Anforderungen an die Umsetzung

Unternehmen, die bereits einen Bestellbutton nach § 312j Absatz 3 BGB vorhalten müssen, sind künftig auch verpflichtet, eine entsprechende Widerrufsfunktion einzurichten. Reine B2B-Anbieter sind von der Regelung ausgenommen.

Der Gesetzgeber macht konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung: Die Widerrufsfunktion muss klar erkennbar, hervorgehoben und jederzeit leicht zugänglich sein – noch auffälliger als etwa das Impressum. Als Beschriftung wird „Vertrag widerrufen“ empfohlen, vergleichbar eindeutige Formulierungen sind zulässig.

Zudem ist die neue Möglichkeit zum elektronischen Widerruf künftig auch in der Widerrufsbelehrung zu berücksichtigen. (bh)

 

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