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4. August 2015
Lehrer: Sturz bei Betriebsausflug ist Dienstunfall

Lehrer: Sturz bei Betriebsausflug ist Dienstunfall

Stürzt ein Lehrer während eines Schulausflugs und verletzt sich dabei schwer, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall, auch wenn sich der Unfall nicht durch Einwirkung von außen ereignet. So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf.

Im Streitfall hatten sich die Lehrer einer Schule in einem „Botel“, einem Hotelschiff, einquartiert. Einem der Lehrkräfte wurde am Morgen schlecht und er ging deswegen an Deck, um frische Luft zu schnappen. Dort kippte er um und musste sich von seinen Kollegen wieder auf die Beine helfen lassen. Als er daraufhin unter Deck gehen wollte, wurde ihm erneut schwindelig und er stürzte die enge Kajütentreppe hinunter. Dabei brach er sich zwei Halswirbel und ist seitdem querschnittsgelähmt.

Das zuständige Amt weigerte sich, den Sturz als Arbeitsunfall anzusehen. Der Vorfall habe sich nicht in Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs ereignet. Außerdem beruhe der Sturz nicht auf äußeren Einwirkungen, sondern habe innere körperliche Gründe gehabt, und das sei bei einem Arbeitsunfall entscheidend. Gegen diese Auffassung wehrte sich der Beamte nun vor Gericht.

Betriebsausflug ist dienstliche Angelegenheit

Und das zu recht, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf urteilte. Auch bei einem Betriebsausflug handele es sich um eine dienstliche Angelegenheit, denn die Schulleitung bestimmte den Aufenthaltsort und das Ausflugsziel. „Der Aufenthalt auf dem Schiff war also eine dienstliche Verpflichtung und da ist der Gang an Deck oder in die Kajüte unvermeidlich“, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus von der Deutschen Anwaltshotline. Daher sei der Sturz sehr wohl als Arbeitsunfall zu werten, so das Gericht. Auch an der äußeren Einwirkung mangele es hier nicht. Denn diese bedürfe nicht zwangsläufig physischer Gewalt, sondern könne auch vom Körper selbst kommen. So sei beispielsweise ein Herzinfarkt während des Sportunterrichts auch als Arbeitsunfall anzusehen, urteilte das Gericht. (kb)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2015, Az.: 23 K 308/15