Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Kosten für die Suche nach der Ursache eines Leitungswasserschadens auch dann erstattungsfähig sein können, wenn sich die konkrete Schadenursache später nicht mehr eindeutig feststellen lässt. Maßgeblich ist nach Auffassung des Gerichts eine ex-ante-Betrachtung der Maßnahmen. In dem konkreten Fall musste der Wohngebäudeversicherer also die Schadenermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche übernehmen.
Leitungswasserschaden: Streit um Schadenfeststellung und Kostenerstattung
Die Klägerin verlangte von ihrer Wohngebäudeversicherung weitere Leistungen nach einem Nässeschaden in der Dusche eines Badezimmers im zweiten Obergeschoss eines Gebäudes. Unstreitig war Wasser aus dem Duschablauf bestimmungswidrig ausgetreten und hatte Schäden verursacht. Strittig blieb jedoch, welche Maßnahmen zur Schadenermittlung und -feststellung tatsächlich erforderlich waren und welche Kosten der Versicherer übernehmen muss.
Das Landgericht Hamburg hatte die Klage zunächst weitgehend abgewiesen. In der Berufung bekam die Versicherungsnehmerin teilweise Recht: Das OLG verurteilte den Versicherer zur Zahlung von rund 9.700 Euro zuzüglich Zinsen.
Kosten der Schadensuche können erstattungsfähig sein …
Kernpunkt des Urteils ist die Frage der Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten. Nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen sind solche Kosten zu ersetzen, soweit ihre Aufwendung „den Umständen nach geboten“ war.
Das OLG stellte klar, dass hierfür nicht entscheidend ist, ob die Maßnahmen im Nachhinein tatsächlich zur eindeutigen Feststellung der Schadenursache führen. Vielmehr ist zu prüfen, ob sie aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Beauftragung sinnvoll und erforderlich erschienen.
… auch wenn Schadenursache nicht gefunden wird
Im konkreten Fall waren verschiedene Untersuchungen vorgenommen worden, unter anderem eine Kamerabefahrung der Abwasserleitungen sowie der Ausbau des Duschablaufs. Ziel war, die Ursache des Wasseraustritts zu lokalisieren. Zwar konnte der gerichtliche Sachverständige später keine eindeutige Schadenursache feststellen. Dennoch bestätigte er, dass die vorgenommenen Arbeiten aus technischer Sicht geeignet waren, die Ursache einzugrenzen. Kostentreibend wirkte sich dabei aus, dass der Bodenablauf passgenau in eine Marmor-Bodenplatte eingebaut war. Arbeiten am Ablauf waren deshalb nur möglich, nachdem die Marmorplatte entfernt worden war.
Nach Auffassung des Gerichts ist gerade die Natur der Schadensuche entscheidend: Wer nach einer Ursache sucht, weiß naturgemäß nicht im Voraus, wo sich der Schaden befindet. Auch Maßnahmen, die sich später als nicht zielführend herausstellen, können daher notwendig gewesen sein.
Das Gericht stützte sich dabei auf die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte ex-ante-Bewertung der Gebotenheit von Schadenermittlungskosten. Entscheidend ist also die Situation im Zeitpunkt der Beauftragung und nicht der spätere Erkenntnisstand.
Einwand des Versicherers hinfällig – Versicherungsfall bereits anerkannt
Auf nähere Befragung hin erklärte der Sachverständige, dass der Nässeschaden möglicherweise durch eine undichte Rohrverbindung zwischen Bodenablauf und Duschabfluss verursacht worden sein könnte, was auf einen Korrosionsschaden hindeuten würde. Vermuten könnte man auch eine undichte Rohrverbindung zwischen dem Bodenablauf und dem Abfluss der Dusche, eine undichte Klebeverbindung zwischen dem Bodenablauf und der Bodenplatte aus Marmor oder ein Loch oder Haarriss an den Leitungen. Ob dies tatsächlich der Fall sei, ließe sich jedoch rückblickend nicht feststellen.
Der Einwand des Versicherers, der Sachverständige habe eine mögliche nicht versicherte Schadenursache aufgezeigt, überzeugte das Gericht nicht. Ein versicherter Rohrbruch setzt immer eine Substanzverletzung der Leitung voraus und liegt nicht bereits dann vor, wenn – an sich intakte – Anschlüsse sich verschieben oder lösen und so Wasser austritt. Eine nicht versicherte Schadenursache kommt vor diesem Hintergrund allenfalls theoretisch in Betracht. Der Versicherer hatte jedoch sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren das Vorliegen des Versicherungsfalls „bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser“ ausdrücklich eingeräumt. (bh)
OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 – Az: 9 U 4/24
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