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Steuern & Recht
23. April 2026
Treppensturz im Home-Office: Versichert bei Start in Feierabend?
Treppensturz im Home-Office: Versichert bei Start in Feierabend?

Treppensturz im Home-Office: Versichert bei Start in Feierabend?

Home-Office bleibt rechtlich ein spannendes Terrain für die gesetzliche Unfallversicherung. Das Sozialgericht Hamburg hatte jetzt zu klären, ob ein Sturz auf der heimischen Treppe nach Feierabend noch im Zusammenhang mit der Arbeit steht oder bereits der privaten Sphäre zuzurechnen ist.

Besteht beim Rückweg aus dem Home-Office in den privaten Wohnbereich noch ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Sozialgericht (SG) Hamburg zu beschäftigen.

Treppensturz im Home-Office nach Feierabend

Im Mittelpunkt stand ein Treppensturz eines Arbeitnehmers im eigenen Haus, als er sein heimisches Arbeitszimmer zum Feierabend verlassen und sich dabei verletzt hat. Er erlitt auf den Weg in den privaten Wohnbereich einen Bruch des Wadenbeins links sowie eine Prellung der rechten Hand und des Unterarmes. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie führte aus, dass die Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalles nicht in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe, weil die Handlungstendenz des Klägers nicht auf eine unternehmensdienliche Tätigkeit gerichtet gewesen sei, sondern vielmehr auf die anstehenden privaten Tätigkeiten. Auch der Hinweis des Arbeitnehmers, er habe sein Mobiltelefon mitgeführt, um im Bedarfsfall erreichbar zu sein, änderte an der Bewertung nichts. Sein Anliegen verfolgte der Arbeitnehmer schließlich mit einer Klage vor dem SG Hamburg weiter.

Kein Versicherungsschutz mehr nach Verlassen des Arbeitszimmers

Das Gericht folgte allerdings der Argumentation des Klägers nicht. Nach Auffassung des Gerichts habe sich der Kläger mit der Beendigung seiner Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer – spätestens jedoch mit dem Durchschreiten der Zimmertür – von seiner unmittelbar unternehmensdienlichen Tätigkeit gelöst. Damit sei die versicherte Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt objektiv beendet gewesen, sodass auch das anschließende Herabsteigen der Treppe nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung falle.

Das Treppensteigen stelle vielmehr keinen versicherten Betriebsweg dar, sondern eine unversicherte Wegstrecke im privaten häuslichen Bereich, die sich lediglich an die zuvor ausgeübte Tätigkeit anschließe. Auch die vom Kläger vertretene Auffassung, Hin- und Rückweg müssten rechtlich stets gleichbehandelt werden, teilte das Gericht ausdrücklich nicht. Entscheidend sei vielmehr, dass eine unternehmensdienliche Handlungstendenz bei der konkreten Wegstrecke positiv festgestellt werden müsse. Schließlich könne auch das Mitführen eines Mobiltelefons als potenzielles Arbeitsmittel allein keinen Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII begründen.

Kein Gleichlauf von Hin- und Rückweg im Homeoffice

Der Kläger konnte auch nicht damit durchdringen, dass das Arbeitszimmer nur über die eine Treppe zu erreichen ist und daher die Wege dorthin und wieder zurück versichert sein müssen. Im Unterschied zur Telearbeit nach §2 Abs.7, bei der durch den Arbeitgeber ein fester Arbeitsplatz im privaten Bereich des Versicherten installiert und ausgestattet wird, kommt es beim mobilen Arbeiten oder im Home-Office gerade nicht auf das Vorhandensein eines festen Arbeitsplatzes oder -zimmers an. Die versicherte Tätigkeit könne vielmehr ortsunabhängig verrichtet werden. (bh)

SG Hamburg, Urteil vom 08.12.2025 – Az: S 40 U 66/25